der Sozialistischen Reichspartei angehören, fallen ersatzlos fort. Die gesetzliche Mitgliederzahl der
betroffenen Parlamente vermindert sich um die Zahl der fortgefallenen Mandate; die Gültigkeit
parlamentarischer Beschlüsse wird hierdurch nicht berührt.
5. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der
Entscheidung zu Ziffer I 2 und 3 beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare
Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu. Die Einziehung des Vermögens wird dem
Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der
Länder bedienen kann.
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Entscheidung
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oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß ��§ 47, 42
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
Gründe:
A.
Die Sozialistische Reichspartei (SRP) ist am 2. Oktober 1949 gegründet worden. Vorausgegangen
waren mehrere Versuche, die Mitglieder früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren. Einer
dieser Versuche hatte zur Gründung der Deutschen Rechtspartei geführt. Bei ihr kam es im Laufe
des Jahres 1949 zu inneren Auseinandersetzungen. Diese waren der unmittelbare Anlaß zur
Gründung der SRP.
Den Anstoß zur Gründung der SRP gab der bei der Bundestagswahl im August 1949 auf der Liste
der Deutschen Rechtspartei gewählte Abgeordnete Dr. Fritz Doris. Führend beteiligt waren bei der
Gründung weiter u. a. der ehemalige Generalmajor Otto Ernst Remer, Dr. Gerhard Krüger, August
Finke und Dr. Bernhard Geriete. Sie spielen auch in der weiteren Entwicklung der Partei als
"Parteigründer" eine besondere Rolle.
Die Lizenzierung der Partei wurde für den Landesverband Niedersachsen bei der regionalen
Militärregierung beantragt. Der Antrag wurde nicht erledigt, weil inzwischen die
Lizenzierungsbestimmungen für politische Parteien weggefallen waren.
Die SRP legte ihrer Organisation ursprünglich einen Satzungsentwurf zugrunde, der auf der Satzung
der Deutschen Rechtspartei beruhte und auf der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 1949 als
vorläufige Satzung angenommen wurde. Vom 1. August 1950 ab wurde nach einer Satzung
verfahren, die der Parteivorstand gemäß einem Auftrag der Parteigründer ausgearbeitet und in der
Vorstandssitzung vom 29. Juli 1950 beschlossen hatte. Auf dem Parteitag in Westercelle am 7. Juli
1951 erhielt sie ihre endgültige Fassung. Die wichtigsten Parteiorgane sind danach der
Parteivorsitzende, der Parteivorstand
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(5 Mitglieder), der Parteirat (21 Mitglieder) und die Parteiversammlung. Die Partei gliedert sich in
Landes-, Kreis- und Ortsverbände, die von Vorsitzenden geleitet werden. Mit dem Aufbau von
Nebenorganisationen (Reichsfront, SRP-Frauenbund und Reichsjugend) wurde begonnen. Für die
Gesamtpartei war die Rechtsform des eingetragenen Vereins vorgesehen; die Eintragung ist jedoch
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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