sondern auch das Verhalten der "Anhänger" zum Tatbestandsmerkmal; er rechnet der Partei das
Verhalten ihrer Anhänger zu, wohl erkennend, daß die Absichten der Partei sich im Verhalten ihrer
Anhänger spiegeln und daß sie durch ihr Wirken dieses Verhalten der Anhänger bestimmt, also die
Verantwortung dafür trägt. Zu den Anhängern gehören mindestens alle, die sich für die SRP
einsetzen, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. Was für die Anhänger schlechthin gilt, trifft
naturgemäß erst recht auf ein bedeutendes Parteimitglied wie den Bundestagsabgeordneten
Richter-Rößler zu; dies um so mehr, als die FR-Briefe bei der Durchsuchung an vielen Stellen
gefunden worden sind, die Partei sich auch niemals von den FR-Briefen oder Richter-Rößler selbst
distanziert hat, obwohl das Strafverfahren, in dem er als Betrüger entlarvt wurde, dazu Gelegenheit
gegeben hätte.
Bei der Fülle des beschlagnahmten Beweismaterials genügte es, in der mündlichen Verhandlung
aus einer großen Zahl sinnähnlicher Urkunden typische Beispiele herauszugreifen.
Diese gewinnen überdies dadurch an Gewicht, daß sie einem von der SRP bereits "vorbereiteten"
Material entstammen. Spätestens seit dem Beschluß der Bundesregierung vom 4. Mai 1951
rechnete die SRP mit einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch mit einer
Durchsuchung der Geschäftsräume und einer Beschlagnahme der Parteiakten. Gab es bei ihr
belastendes Material, so mußte sie in dieser Lage darauf bedacht sein, es zu beseitigen. Diese
Schlußfolgerung wird bestätigt durch ein Schreiben des 1. Vorsitzenden des Landesverbandes
Hessen, Weber, an den Geschäftsführer des Landesverbandes, Schwing, vom 18. November 1951
(Urk. 103). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Aussichten des bevorstehenden Verfahrens
vor dem Bundesverfassungsgericht heißt es hier: "Die Akten auf alle Fälle vorbereiten, so daß
niemandem Schwierigkeiten entstehen können." Eine weitere Bestätigung ergibt sich daraus, daß
die SRP im Laufe der mündlichen Verhandlung die ParteiratsBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
23
Protokolle vorgelegt hat, obwohl sie bei dem Geschäftsführer der Parteileitung, Heller, der sie im
normalen Geschäftsgang hätte in Verwahrung haben müssen, bei der Durchsuchung nicht gefunden
worden sind. Ferner wurden zahlreiche Durchschläge von Schreiben an frühere Parteifunktionäre
beschlagnahmt, deren Originale bei der Durchsuchung der Räume dieser Funk tionäre nicht
aufgefunden wurden.
Bei der überall gleichen Situation zwingen diese Beispiele zu dem Schluß, daß auch bei anderen
Parteistellen eine solche "Vorbereitung" der Akten stattgefunden hatte, daß belastendes Material
also vor der Durchsuchung beiseite geschafft worden war.
Bei der Würdigung der Beweisaufnahme im einzelnen können die Erfahrungen der Jahre 1933 bis
1945 nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Beweisaufnahme in Organisation und Verhalten der
SRP Ähnlichkeiten mit der NSDAP ergibt, erschließt sich mit Hilfe dieser Erfahrung auch die
Bedeutung sonst vielleicht schwer durchschaubarer Vorgänge.
Schon eine oberflächliche Betrachtung der Führerschicht, des organisatorischen Aufbaus, des
Programms und des Auftretens der SRP in der Öffentlichkeit legt die Vermutung nahe, daß es sich
bei ihr um den Versuch einer Neubelebung rechtsradikaler Ideen handelt, wie sie sich zuletzt im
Nationalsozialismus manifestiert haben. Die Beweisaufnahme hat diesen Eindruck bestätigt.
II.
a) Die Führungsschicht der SRP setzt sich vornehmlich aus ehemaligen "alten Kämpfern" und
aktiven Nationalsozialisten zusammen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
13 von 47
1/31/2023