sondern auch das Verhalten der "Anhänger" zum Tatbestandsmerkmal; er rechnet der Partei das Verhalten ihrer Anhänger zu, wohl erkennend, daß die Absichten der Partei sich im Verhalten ihrer Anhänger spiegeln und daß sie durch ihr Wirken dieses Verhalten der Anhänger bestimmt, also die Verantwortung dafür trägt. Zu den Anhängern gehören mindestens alle, die sich für die SRP einsetzen, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. Was für die Anhänger schlechthin gilt, trifft naturgemäß erst recht auf ein bedeutendes Parteimitglied wie den Bundestagsabgeordneten Richter-Rößler zu; dies um so mehr, als die FR-Briefe bei der Durchsuchung an vielen Stellen gefunden worden sind, die Partei sich auch niemals von den FR-Briefen oder Richter-Rößler selbst distanziert hat, obwohl das Strafverfahren, in dem er als Betrüger entlarvt wurde, dazu Gelegenheit gegeben hätte. Bei der Fülle des beschlagnahmten Beweismaterials genügte es, in der mündlichen Verhandlung aus einer großen Zahl sinnähnlicher Urkunden typische Beispiele herauszugreifen. Diese gewinnen überdies dadurch an Gewicht, daß sie einem von der SRP bereits "vorbereiteten" Material entstammen. Spätestens seit dem Beschluß der Bundesregierung vom 4. Mai 1951 rechnete die SRP mit einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und einer Beschlagnahme der Parteiakten. Gab es bei ihr belastendes Material, so mußte sie in dieser Lage darauf bedacht sein, es zu beseitigen. Diese Schlußfolgerung wird bestätigt durch ein Schreiben des 1. Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen, Weber, an den Geschäftsführer des Landesverbandes, Schwing, vom 18. November 1951 (Urk. 103). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Aussichten des bevorstehenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht heißt es hier: "Die Akten auf alle Fälle vorbereiten, so daß niemandem Schwierigkeiten entstehen können." Eine weitere Bestätigung ergibt sich daraus, daß die SRP im Laufe der mündlichen Verhandlung die ParteiratsBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 23 Protokolle vorgelegt hat, obwohl sie bei dem Geschäftsführer der Parteileitung, Heller, der sie im normalen Geschäftsgang hätte in Verwahrung haben müssen, bei der Durchsuchung nicht gefunden worden sind. Ferner wurden zahlreiche Durchschläge von Schreiben an frühere Parteifunktionäre beschlagnahmt, deren Originale bei der Durchsuchung der Räume dieser Funk tionäre nicht aufgefunden wurden. Bei der überall gleichen Situation zwingen diese Beispiele zu dem Schluß, daß auch bei anderen Parteistellen eine solche "Vorbereitung" der Akten stattgefunden hatte, daß belastendes Material also vor der Durchsuchung beiseite geschafft worden war. Bei der Würdigung der Beweisaufnahme im einzelnen können die Erfahrungen der Jahre 1933 bis 1945 nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Beweisaufnahme in Organisation und Verhalten der SRP Ähnlichkeiten mit der NSDAP ergibt, erschließt sich mit Hilfe dieser Erfahrung auch die Bedeutung sonst vielleicht schwer durchschaubarer Vorgänge. Schon eine oberflächliche Betrachtung der Führerschicht, des organisatorischen Aufbaus, des Programms und des Auftretens der SRP in der Öffentlichkeit legt die Vermutung nahe, daß es sich bei ihr um den Versuch einer Neubelebung rechtsradikaler Ideen handelt, wie sie sich zuletzt im Nationalsozialismus manifestiert haben. Die Beweisaufnahme hat diesen Eindruck bestätigt. II. a) Die Führungsschicht der SRP setzt sich vornehmlich aus ehemaligen "alten Kämpfern" und aktiven Nationalsozialisten zusammen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 13 von 47 1/31/2023

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