BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
BVerfGE 2, 1
1. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ohne weiteres schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt,
weil für einen ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb der in § 5 Abs. 3 BVerfGG vorgesehenen
Frist ein Nachfolger gewählt wird.
2. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die
unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung
auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und
der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind
mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor
allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die
Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die
Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen
Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
3. Art. 21 Abs. 2 GG ist für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs.
2 GG.
4. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für
Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher
Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert.
5. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen in der inneren Ordnung einer
Partei einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen
Haltung erklärbar ist, dann kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der
Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein.
6. Wird die Auflösung einer Partei in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen
Funktionären gestellt, so ist eine dahingehende Satzungsbestimmung oder eine einzelne
Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG
nichtig.
7. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fallen
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die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) mandate der Abgeordneten dieser Partei fort.
Urteil des Ersten Senats vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 1
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei.
Entscheidungsformel:
I.
1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig.
2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) Mandate der Abgeordneten, die auf Grund von
Wahlvorschlägen der Sozialistischen Reichspartei gewählt sind oder zur Zeit der Urteilsverkündung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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1/31/2023