ruf zur Teilnahme getroffenen Äußerungen in dem sozialen Netzwerk „Instagram“, die
aus dem Umfeld der Antragstellerin, nämlich der Vereinigung „X…“, stammen, belegen
dies. Bei der angezeigten Versammlung sind hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies wird eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf
den Straßen"). Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin die Einstufung der Hamas
als Terrororganisation in einem Interview negiert.
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Insbesondere vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Berlin wirken die nicht näher
substantiierten Bekundungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, sie habe im Kooperationsgespräch deutlich gemacht, „mit Ordnerinnen für Ordnung [zu] sorgen… und
keine Straftaten [zu] erlauben…“ wie Lippenbekenntnisse ohne Wert.
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Das deshalb auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG erfolgte Versammlungsverbot erweist sich als ermessensfehlerfrei.
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Andere mildere Mittel wie die Bestimmung eines anderen Versammlungsleiters, eine
Verlegung des Versammlungsortes, Ordnerauflagen etc. scheiden aus vorstehenden Erwägungen aus.
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Das Verbot erweist sich schließlich im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV als verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG der Versammlungsteilnehmer, von Passanten und beteiligten Polizeibeamten
sowie im Hinblick auf die sonst drohende Verletzung von Strafgesetzen ist jedenfalls vorliegend im Ergebnis höher zu bewerten als die Versammlungsfreiheit.
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3. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
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4. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein
Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), mithin auf 2.500 Euro. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache findet eine weitere Reduzierung
des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt
(§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68
Abs. 1 Satz 5 GKG).
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