BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders,
Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53).
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Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist vorliegend zu bejahen. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV geschützten Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der
Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Versammlung verboten.
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Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisten allen Deutschen das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Nach Art. 8
Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, nach Art. 14 Abs. 2 HV können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Gewährleistet ist auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR
699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 −,
BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt,
auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des
BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 07.03.2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Als
Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128,
226 <250>). Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8
Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 87, 399 <407>). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>).
Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel
nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in
das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung
der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem
Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2020 − 1 BvQ 94/20 −, Rn. 16). Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des
Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten
Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
12. Mai 2010 − 1 BvR 2636/04 −, Rn. 17 m.w.N. und vom 21. November 2020 − 1 BvQ
135/20 −, Rn. 11).
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Danach rechtfertigt die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das Verbot der Versammlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen hinreichende Tatsachen vor,
die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen. Bei Durchführung der Versammlung wären Individualrechtsgüter dritter Personen, insbesondere eingesetzter Polizeikräfte, wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), unmittelbar gefährdet. Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass
es bei der Versammlung zu Straftaten kommen wird. Dafür sprechen bereits die Vorerfahrungen aus Berlin, wo es bei gleichartigen Versammlungen zu Ausschreitungen und
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