angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und der rassistischen Darstellung und Äußerungen die Pflichtwidrigkeit seines gesamten Handelns bewusst gewesen. Er habe die Möglichkeit gehabt, von der Reise zurückzutreten und sich von der Reisegruppe zu distanzieren nicht wahrgenommen. Vielmehr habe er sich mit der nationalsozialistischen Ideologie seiner Kontakte identifiziert und dies klar zum Ausdruck gebracht. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe gebe es nicht. Solche ließen sich insbesondere nicht durch die Behauptung des Beklagten begründen, er habe aus Angst vor Repressalien gehandelt. Insoweit werde auf die widerlegenden Ausführungen unter Ziffer IV. der Disziplinarklageschrift verwiesen. Die Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 stellten zudem auch einen Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Die Nutzung des angedeuteten „Hitlergrußes“ durch die Verwendung des „Marssymbols“ als Grußformel zum Abschluss von Textnachrichten im Chatverlauf, der Hitlergruß „Sieg Heil“ und die Selfie-Aufnahme mit dem Hitlergruß hätten zwar, da nicht öffentlich erfolgt, keine strafrechtliche Relevanz im Sinne von § 86a StGB. Auch liege das Tragen militärähnlicher Tarnkleidung weder in Deutschland noch in Norwegen Restriktionen. Disziplinarrechtlich werde mit diesen Verhaltensweisen aber die Integrität der Amtsführung des Beklagten in besonderem Maße beschädigt, weil er hierdurch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Die Sachverhalte 2, 4 und 7 (Vorwürfe, 3, 5 und 11) stellten unabhängig von ihrer strafrechtlichen Verfolgung Verstöße gegen Strafgesetze im In- und Ausland und damit dienstrechtlich außerdienstliche Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dar, welche insbesondere aufgrund des Bezuges zur Dienstausübung auch nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet seien, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der Beklagte habe gemeinschaftlich mit seiner Reisegruppe Sachbeschädigungen und Eigentumsverletzungen in Norwegen begangen. Ferner sei er in Mittäterschaft widerrechtlich in eine Jagdhütte eingedrungen und habe diese für zwei Übernachtungen als Unterkunft genutzt. Darüber hinaus habe er illegal eine Waffe in seiner Sporttasche und Munition in seinem Kellerraum aufbewahrt. Die an den Absturzstellen verbliebenen Flugzeugwracks der Wehrmacht aus dem zweiten Weltkrieg stünden im Eigentum des norwegischen Verteidigungsministeriums. Das Herausschneiden und die Aneignung von Aluminiumblechen aus diesen Flugzeugwracks seien nach

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