Verfügung gestellte Erbsentarnhose der Waffen-SS getragen und sich mit dieser Hose mehrmals ablichten lassen. Vorwurf 5/Sachverhalt 4: Aufbruch und unbefugte Nutzung einer Jagdhütte in Norwegen Am 22./ 23. August 2019 habe sich der Beklagte gemeinschaftlich mit den anderen Reiseteilnehmern unter Überwindung der von dem Eigentümer bzw. Besitzer vorgenommenen physischen Sicherung unbefugt Zutritt zu einer Jagdhütte, namentlich Ole ś Hütte, im Gebirge bei Beisfjord in Norwegen verschafft und diese widerrechtlich als Unterkunft für zwei Übernachtungen genutzt. Zum Eindringen in die Hütte sei durch die Reisegruppe das Befestigungsmaterial einer Glasscheibe im Fensterrahmen entfernt worden, um anschließend durch die Fensteröffnung in die Jagdhütte zu gelangen. Der Einbruch sei durch den Eigentümer der lokalen Behörde angezeigt worden. Vorwurf 6/Sachverhalt 5: Tätigen einer Selfie-Aufnahme mit einem sog. Hitler-Gruß und Einstellen dieser Aufnahme in die WhatsApp-Gruppe Im Laufe der Norwegenreise zwischen dem 19. August 2019 und dem 2. September 2019 habe der Beklagte eine sog. Selfie-Aufnahme mit der Reisegruppe angefertigt, welche er auf Armeslänge aus der eigenen Hand aufgenommen habe. Auf dem Foto sei der Beklagte mit weiteren Reiseteilnehmer porträtiert, währenddessen der Reiseteilnehmer H. den sog. Hitlergruß zeige. Zwei Tage nach der Rückkehr von der Norwegenreise habe der Beklagte das fragliche Foto am 4. September 2019 um 14:34 Uhr in den Gruppenchat eingestellt, damit die Teilnehmer des Chats sich dieses hätten herunterladen können. Vorwurf 7/Sachverhalt 6: Missbrauch von Dienstzeit und Dienst-IT für die Verfassung des Reiseberichts „POLARTAUFE! Reisebericht Nordnorwegen“ Nach der Norwegenreise habe der Beklagte unter Missbrauch der Dienstzeit und der dienstlich zur Verfügung gestellten IT in den Diensträumen der Bundespolizei mindestens Teile seines Reiseberichts mit dem Titel „POLARTAUFE! Reisebericht Nordnorwegen“ für die Veröffentlichung im Militaria Fundforum verfasst. Der genaue Umfang des Dienstzeitmissbrauchs habe nicht festgestellt werden können. Vorwurf 11/Sachverhalt 7: Verstöße gegen das Waffengesetz Der Beklagte habe waffenrechtlich verbotene Gegenstände in seinem Besitz gehabt, namentlich einen Totschläger und Munition (5 Schrotpatronen). Während der Beklagte den Totschläger am 16. September 2020 in seiner persönlichen Sporttasche auf dem Weg zur Arbeit mitgeführt habe, hätten sich die Schrotpatronen in einem Pokal in seinem Keller befunden. In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Klägerin zum Ergebnis, dass der Beklagte ein schweres einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, das sich aus

Select target paragraph3