noch bis zum 3. Juni 2020 fortbestanden. In der WhatsApp-Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl
2.00 ??NO“ habe der Beklagte einerseits selbst rassistische, rechtsextreme und
antisemitische Beiträge verfasst und habe andererseits auch derartige Beiträge von anderen
Chatteilnehmern gebilligt bzw. diese teilweise auch ausdrücklich gutgeheißen und diese
zustimmend kommentiert. Ferner hätten der Beklagte und weitere Chatteilnehmer den
Holocaust- Überlebenden und ehemaligen Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde
Salzburg, M., verunglimpft und nationalsozialistische Führungspersonen, wie z.B. den
früheren SS-Mann N. verherrlicht. Im Chatverlauf der „Kampfgruppe Dietl 2.0 ??NO“ hätten
die Mitglieder der Chatgruppe das sog. Marssymbol „♂“ 68-mal verwendet, überwiegend
am Satzende; davon in 19 Nachrichten durch den Beklagten. Im Kontext des Chatverlaufs sei
das Marssymbol als angedeuteter Hitlergruß zu interpretieren. Der polizeiliche Staatsschutz
der bayerischen Landespolizei habe H. der rechtsextremistischen Szene zugeordnet und
stufe ihn als politisch motivierten Straftäter – rechts ein. Auch K. sei der
rechtsextremistischen Szene zuzuordnen. Die Klägerin führt exemplarisch Beiträge aus dem
Gruppenchat an. Wegen des Inhalts wird auf Seite 9 – 18 der Disziplinarklageschrift Bezug
genommen. Vorwurf 3/Sachverhalt 2: Norwegenreise und Suche/ Zueignung von NSDevotionalien Vom 19. August 2019 bis zum 2. September 2019 habe der Beklagte
gemeinsam mit den Teilnehmern der o.g. WhatsApp-Chatgruppe eine Reise nach Norwegen
zwecks Suche und rechtswidriger Zueignung von militärischen Gegenständen aus dem 2.
Weltkrieg und NS-Devotionalien unternommen. Man habe planmäßig verschiedene
Örtlichkeiten und Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen aufgesucht und sich
Aluminiumbleche aus den Flugzeugwracks und Flügel von Propellern abgeschnitten. Zur
Demontage von Flugzeugblechen und Propellerflügeln habe der Beklagte seine AkkuSäbelsäge eingesetzt. Hierzu habe er seine Säge vor der Reise überprüfen lassen und diese
der Reisegruppe als Tatmittel zur Verfügung gestellt. Die Reisegruppe habe sich
gemeinschaftlich rechtswidrig NS-Devotionalien zugeeignet, hierbei insbesondere
Sammlerstücke aus Flugzeugwracks von Wehrmachtsflugzeugen, die anschließend mit dem
Fahrzeug nach Deutschland transportiert und zwischen allen Beteiligten aufgeteilt worden
seien. Der Beklagte habe dabei ein Wrackteil mit Balkenkreuz behalten. Vorwurf
4/Sachverhalt 3: Tragen einer Erbsentarnhose der Waffen-SS Während der Suche und
Zueignung von NSDevotionalien auf der Norwegenreise hätten die Reiseteilnehmer
Erbsentarnhosen der Waffen-SS getragen. Auch der Beklagte habe eine durch H. zur