charakterliche Mängel in seiner Person deutlich werden. Insbesondere zeigt sich, dass der
Beklagte nicht die Charakterfestigkeit und -stärke hat, sich von rechtsextremistischem und
antisemitischem Gedankengut sowie aus entsprechenden Kreisen fernzuhalten. Ebenso
wenig ist er willens, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen.
Soweit er vorträgt, er habe lediglich aus Angst vor den anderen Gruppenmitgliedern so
getan, als teile er deren Gesinnung, zeugt dieser Vortrag – wenn er denn zuträfe – von
zusätzlichen charakterlichen Mängeln des Beklagten. Denn in diesem Fall verfügt er nicht
über die Standfestigkeit, sich verfassungsfeindlich gesinnten Personen entgegenzustellen,
und – soweit notwendig – in diesem Zusammenhang staatlichen Schutz bzw. die
Unterstützung des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hätte im schon zu
Beginn des Disziplinarverfahrens (etwa durch Beantragung der Beteiligung des Personalrats)
oder gar früher auf seinen Dienstherrn zugehen können und müssen, wenn ihm die
Distanzierung von dem gezeigten Verhalten wichtig und bedeutend gewesen wäre. In seinen
Äußerungen im Chat bezüglich des strafrechtlich relevanten Verhaltens wird darüber hinaus
auch deutlich, dass er gesetzliche Vorgaben für sich nicht als zwingend ansieht, sondern
eigene Maßstäbe für sich anlegt. Die fehlende Standfestigkeit in Bezug auf ein seinem
Statusamt gerecht werdenden Verhalten zeigt sich auch daran, in welchem Licht er seine
Kollegen und damit die Bundespolizei gegenüber der Chat-Gruppe darstellt. Er hat es im
Chat wiederholt so dargestellt, als würden seine Kollegen und Vorgesetzten seine
rechtsextremistische Haltung gutheißen. An einer Stelle führt er aus, ein Kollege habe das
(Modell-)Flugzeug für ein Foto für den Reisebericht gehalten (Nachricht vom 2. November
2019, Blatt 283 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). An anderer Stelle schreibt er, sein
Chef habe bei der Ansicht von Hakenkreuzen auf seinem Handy nur geschmunzelt
(Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel- Datei Gruppenchat,
Nachricht vom 19. September 2019, # 2318 des Chats). Der Beklagte hat sich bislang darauf
zurückgezogen, sämtliche Vorwürfe zu leugnen oder aber zu relativieren. Damit zeigt er
weder Einsicht in den Unrechtsgehalt der Taten noch Reue. Eine wirkliche Selbstreflexion ist
bis heute nicht deutlich geworden. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er nicht
wirkliche Reue gezeigt. Er räumt zwar Fehler ein, sieht sich aber durchweg in einer
Opferrolle. Soweit der Beklagte sich auf körperliche Symptome beruft und eine
Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen seiner Lebensgefährtin vorlegt (Blatt 316 ff.
Beiakte 002, Bd. 1/1), können diese ebenso wenig entlastend wirken. Wenn ein Beamter