Maßnahmebemessung das ganze Sanktionsspektrum bis hin zur Entfernung eröffnet ist, da
die genannten Delikte nicht unter die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen von
Dienstvergehen fallen, die eine disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme indizieren (vgl. etwa
die Urteile vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 <258 f.> =
Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 f. und vom 3. Mai 2007 – BVerwG 2 C 9.06 – Buchholz
235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 <jeweils zu Zugriffsdelikten>, vom 28. Juli 2011 – BVerwG 2 C
16.10 – BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 29 <zur
außerdienstlichen Steuerhinterziehung> und vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 62.11 –
NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39 ff. <zur Bestechlichkeit bzw. Pflicht zur uneigennützigen
Amtsausübung>). Unter Berücksichtigung des gezeigten Persönlichkeitsbildes des Beamten
sind auch diese Verfehlungen schwerwiegend. Als Ausdruck fehlender Rechtstreue des
Beklagten ist in diesem Kontext auch der unerlaubte Waffenbesitz mit den sichergestellten
Waffen zu werten. Soweit die Kammer den Vorwurf, unter Missbrauch von Dienstzeit und
unter Verwendung der Dienst-IT den Reisebericht über die Norwegenreise verfasst zu
haben, als nicht erwiesen ansieht, wirkt sich dies mit Blick auf das einheitlich zu würdigende
Verhalten des Beklagten nicht aus. Die verbleibenden, über längere Zeit hinweg begangenen
inner- und außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen zeigen im Gesamterhalten des
Beklagten auf, dass er als Polizeibeamter charakterlich ungeeignet ist. Damit geht auch ein
endgültiger Vertrauensverlust einher. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf mildernde
Umstände berufen. Dem Beklagten steht keiner der von der Rechtsprechung anerkannten
Milderungsgründe zur Seite. Angesichts der Dauer und Zahl der Pflichtenverstöße kann nicht
von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Verhalten in einer möglicherweise
schwierigen Lebensphase gesprochen werden. Das Verhalten des Beklagten im Rahmen der
Norwegenreise lässt sich – entgegen der Einlassung des Beklagten – insbesondere nicht mit
einer besonderen Stresssituation wegen der Risikoschwangerschaft seiner Lebensgefährtin
erklären. Vielmehr hätte es in dieser Situation eher nahegelegen, die Reise nicht anzutreten
oder abzubrechen. Der Vortrag des Beklagten erklärt nicht, weshalb er meinte, keine Wahl
gehabt zu haben, außer bei den Reiseaktivitäten weiter „mitzumachen“. Die in seiner
Einlassung deutlich werdende Haltung, sich als Opfer der Gruppe darzustellen, kann ihm
nicht abgenommen werden und zeugt vielmehr erneut von mangelndem
Verantwortungsbewusstsein. Die begangenen Pflichtenverstöße erstrecken sich über eine
längere Zeitspanne und lassen durch Art und Intensität der Verstöße wesentliche