dieses Maßstabs scheidet hier eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn und das Vertrauensverhältnis zur Allgemeinheit endgültig und irreparabel zerstört ist. Der Beklagte hat bereits durch seinen Kontakt zu Mitgliedern der rechtsextremen Szene, den Austausch nationalsozialistischen und antisemitischen Gedankenguts im Gruppenchat und der Unternehmung einer Auslandsreise zur widerrechtlichen Erlangung von historischen Andenken an den Nationalsozialismus und den darin liegenden Pflichtenverstößen das ihm entgegengebrachte Vertrauen derart geschädigt, dass er nicht mehr tragbar ist. Polizeivollzugsbeamte sind als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und als Verkörperung des Gewaltmonopols des Staates in besonderem Maße zu Neutralität und Achtung der Würde anderer ohne Ansehung ihrer Herkunft verpflichtet, um das für einen funktionstüchtigen Rechtsstaat unabdingbare Vertrauen der Bevölkerung in einer der Werteordnung des Grundgesetzes entsprechenden Aufgabenerfüllung der Polizei sicherzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2016 – 2 K 6987/16 –, juris Rn. 26). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Mit diesem Auftrag ist es schlechthin unvereinbar, im privaten Bereich Kontakte zu rechtsextremen Personen zu unterhalten und diesen gegenüber die eigene Identifizierung mit den Zielen des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt in besonderem Maße für die Äußerung „Ich bin Schutzmann⚡⚡??.“ im Chat, weil sie durch den Zusatz „⚡⚡“, welcher offensichtlich für „SS“ steht, suggeriert, dass der Kläger auch bei seiner dienstlichen Tätigkeit nicht der Bundesrepublik Deutschland und ihren Zielen und Grundwerten, sondern den Zielen des Nationalsozialismus zu dienen bestrebt ist. Dies gilt aber auch in Bezug auf seine Kommentare, in denen Opfer des Nationalsozialismus verhöhnt werden. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, Rn. 91 juris). Zudem stellen die Äußerungen bzw. Kommentare mit diskriminierenden und herabwürdigenden Inhalten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Der Beklagte genießt als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Mit solchen Äußerungen beeinträchtigt er das zur

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