dem Beklagten einen Verstoß gegen die Pflicht vorwirft, sich mit vollem persönlichen Einsatz
seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), indem er während seiner Arbeitszeit unter
Verwendung des Dienstrechners einen Reisebericht über die Norwegenreise zwecks
Veröffentlichung im Militaria Fundforum – MFF angefertigt habe, ist ein ausreichender
Nachweis dieses Vorwurfs nach Einschätzung des Gerichts nicht gegeben. Insoweit ist es der
Klägerin aufgrund der Auswertung der IT-Systeme nicht gelungen nachzuweisen, dass der
Beklagte auf dem Dienstrechner, den Reisebericht während der Arbeitszeit angefertigt hat.
Die Beweisführung der Klägerin bezieht sich insoweit auf die Angaben des Beklagten in der
WhatsApp-Chatgruppe. So hat er am 29. Oktober 2019 in die WhatsApp-Chatgruppe
geschrieben: „Ich habe die Berichte soweit fertig ... wollte noch Fotos bearbeiten... das wird
sich teilweise wiederholen... keinen Bock, alles zu ändern... Teile sind noch auf dem PC bei
der Arbeit (Emoji). Das war schon eine Mordsarbeit alle „Juden“ aus meinen Texten zu
streichen“. Auf Nachfrage der Chatgruppenmitglieder bestätigte er in mehreren
Nachrichten vom 2. November 2019 (Blatt 177 – 179 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1)
seine Aussage und übermittelte ein vom Dienstbildschirm für den Bericht gefertigtes Bild,
auf welchem eine Google Earth-Karte und ein vor den Bildschirm gehaltenes Modellflugzeug
zu sehen sind. Der Beklagte hat zudem selbst angeführt, seine Dienstausübung in diesem
Zusammenhang vernachlässigt zu haben, indem er am 2. November 2019 schrieb: „...ich
hab nicht nur einmal gesagt, dass ich keine Zeit für eine Anzeigenaufnahme habe... Dies
spricht zwar indiziell sehr stark dafür, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit und am
dienstlichen PC an dem Reisebericht gearbeitet hat. Allerdings hat der Beklagte im
Klageverfahren insoweit ausgeführt, diese Angaben innerhalb Gruppe habe er
wahrheitswidrig gemacht, um sich zu profilieren. Auch die Klägerin räumt ein, dass es
technisch möglich sei, dass der Beamte wie behauptet unter Nutzung des
Vorgangsbearbeitungssystems@r. ... einen Reisebericht fertigt und ihn dann kopiert in eine
E-Mail in Microsoft Outlook an seine private E-Mail-Adresse versendet (Blatt der
Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1), im relevanten Zeitraum aber keine E- Mails existieren,
die diese Vorgehensweise untermauern könnten. Zudem ist es auch nach dem Vorbringen
der Klägerin nicht möglich, den zeitlichen Anteil objektiv zu bestimmen. Es könnte nach den
Feststellungen der Klägerin auch ebenso gut möglich sein, dass der Beamte den Bericht auf
dem Notebook seiner Lebensgefährtin während der Dienstzeit verfasst hat. Insoweit bewegt
sich der Vorwurf eher im Bereich von Mutmaßungen. Nach dem auch im