nicht vorlag und auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass mit einem Hinterlassen
von Geld dieses Einverständnis erwirkt werden konnte. Dass ein Strafverfahren gegen den
Beklagten in Norwegen wegen dieses Vorfalls eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem E-MailVerkehr mit den norwegischen Behörden (Blatt 299 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1)
und im Übrigen auch aus dem o.g. Strafbefehl. 5. Vorwurf 6/Sachverhalt 5: Tätigen einer
Selfie-Aufnahme mit einem sog. HitlerGruß und Einstellen dieser Aufnahme in die
WhatsApp-Gruppe Gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG hat der
Beklagte auch dadurch verstoßen, dass er während der Norwegenreise eine sog. SelfieAufnahme der Reisegruppe anfertigte, auf der H. den Hitlergruß zeigt (Sachverhalt
5/Vorwurf 6). Dieses Foto stellte er nach Rückkehr von der Reise in die Gruppe ein. Mit
diesem Verhalten zeigt der Beklagte, dass er an dem Zeigen des Hitlergrußes keinen Anstoß
nimmt, sondern dieses Verhalten sogar unterstützt und gutheißt, indem er das
entsprechende Foto in der Chatgruppe teilt. Auch insoweit kommt es – wie bereits oben
unter 1. ausgeführt – nicht darauf an, ob das Foto an die Öffentlichkeit gelangt ist, weil ein
Verhalten gegenüber Gleichgesinnten ausreichend ist. Soweit der Beklagte angibt, er habe
das Zeigen des Hitlergrußes weder bei der Aufnahme noch beim Versenden bemerkt, ist dies
abwegig, weil der ausgestreckte Arm selbst in einem kleinen Format auf dem Foto gut
sichtbar war. Festzustellen ist aber auch, dass sich unter den Fotos von der Reise mindestens
ein weiteres befindet, auf dem der Hitlergruß gezeigt wird (Blatt 31 Beiakte 002 Bd. 1/1),
was sogar dafür spricht, dass dieses Verhalten innerhalb der Gruppe – auch bei der
Aufnahme von Fotos – nicht ungewöhnlich war. Dies könnte das vom Beklagten geltend
gemachte fehlende Bemerken des Hitlergrußes auch in dem Sinne erklären, dass er darin
nichts für die Gruppe Ungewöhnliches erkannte. Unabhängig davon muss sich der Beklagte
vorwerfen lassen, dass ihm der Hitlergruß spätestens vor dem Einstellen des Fotos in die
Chat-Gruppe hätte auffallen müssen und er vor diesem Hintergrund das Foto nicht hätte
weiterleiten dürfen, wenn es ihm ernst damit gewesen wäre, keine rechtsextremen
Ansichten zu billigen und zu tolerieren. So war ihm auch nach seinem eigenen Vortrag
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Gesinnung der Gruppe bewusst, weshalb mit
entsprechendem Bildmaterial gerechnet werden musste. Dieses Verhalten stellt gleichzeitig
einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). 6. Vorwurf
7/Sachverhalt 6: Missbrauch von Dienstzeit und Dienst-IT für die Verfassung des
Reiseberichts „POLARTAUFE! Reisebericht Nordnorwegen“ Soweit die Disziplinarklageschrift