die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG dar, dass der Beklagte sich mit den
Mitgliedern der WhatsApp- Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ auf eine Reise nach
Norwegen begab, die den Spuren der Wehrmacht folgte und der Erbeutung von
Flugzeugwrackteilen aus dem Zweiten Weltkrieg im Sinne einer Beschaffung von Trophäen
diente. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildmaterial ergibt sich, dass die
Gruppe sich militärisch kleidete, und in dieser Bekleidung bewusst Schauplätze des Zweiten
Weltkriegs in Norwegen, insbesondere Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen,
aufsuchte. Insgesamt stellt sich die Reise als eine Huldigung der damaligen Akteure
militärischer Operationen Nazideutschlands in Norwegen dar. Auch hier kommt die
politische Positionierung dahingehend zum Ausdruck, dass man die damaligen Aktivitäten
Hitlerdeutschlands gutheiße und ihnen ein Andenken bewahren wolle, indem man die
Schauplätze aufsuchte und Trophäen, die nach der Reiseplanung auch in
Hakenkreuzabbildungen bestehen sollten, sammelte. Hier hat es der Beklagte erneut
versäumt, sich seiner Pflicht zur Verfassungstreue folgend, deutlich von einem solchen, den
Nationalsozialismus verherrlichenden Verhalten zu distanzieren und diesem bewusst
entgegenzutreten sowie die Gruppe zu verlassen. Er hat vielmehr – wie das Bildmaterial
zeigt – an allen Aktivitäten während der Reise engagiert teilgenommen. Vor diesem
Hintergrund ist es auch nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht substantiiert
bzw. plausibel vorgetragen worden, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich von der
Reisegruppe zu trennen. b) Der Beklagte hat sich ein Flugzeugwrackteil, auf dem ein
Balkenkreuz abgebildet ist, zugeeignet (vgl. das Foto auf Blatt 70 Ermittlungsakte, Beiakte
003 Bd. 1/1). Damit verstieß er ausweislich der Recherchen der Klägerin gegen einen
norwegischen Diebstahlsstraftatbestand und verletzte damit seine Wohlverhaltenspflicht
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, also seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die
Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, so dass etwa an ein leitendes Amt höhere
Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen. Achtung ist die Wertschätzung und der
Respekt, die dem Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn und von der
Allgemeinheit, entgegengebracht werden. Vertrauen betrifft die Erwartung, dass sich der
Beamte, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhält, wie es
von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Achtung
und Vertrauen werden in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang von den Erfordernissen des