die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG dar, dass der Beklagte sich mit den Mitgliedern der WhatsApp- Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ auf eine Reise nach Norwegen begab, die den Spuren der Wehrmacht folgte und der Erbeutung von Flugzeugwrackteilen aus dem Zweiten Weltkrieg im Sinne einer Beschaffung von Trophäen diente. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildmaterial ergibt sich, dass die Gruppe sich militärisch kleidete, und in dieser Bekleidung bewusst Schauplätze des Zweiten Weltkriegs in Norwegen, insbesondere Absturzstellen von Wehrmachtsflugzeugen, aufsuchte. Insgesamt stellt sich die Reise als eine Huldigung der damaligen Akteure militärischer Operationen Nazideutschlands in Norwegen dar. Auch hier kommt die politische Positionierung dahingehend zum Ausdruck, dass man die damaligen Aktivitäten Hitlerdeutschlands gutheiße und ihnen ein Andenken bewahren wolle, indem man die Schauplätze aufsuchte und Trophäen, die nach der Reiseplanung auch in Hakenkreuzabbildungen bestehen sollten, sammelte. Hier hat es der Beklagte erneut versäumt, sich seiner Pflicht zur Verfassungstreue folgend, deutlich von einem solchen, den Nationalsozialismus verherrlichenden Verhalten zu distanzieren und diesem bewusst entgegenzutreten sowie die Gruppe zu verlassen. Er hat vielmehr – wie das Bildmaterial zeigt – an allen Aktivitäten während der Reise engagiert teilgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht substantiiert bzw. plausibel vorgetragen worden, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich von der Reisegruppe zu trennen. b) Der Beklagte hat sich ein Flugzeugwrackteil, auf dem ein Balkenkreuz abgebildet ist, zugeeignet (vgl. das Foto auf Blatt 70 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Damit verstieß er ausweislich der Recherchen der Klägerin gegen einen norwegischen Diebstahlsstraftatbestand und verletzte damit seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, also seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, so dass etwa an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen. Achtung ist die Wertschätzung und der Respekt, die dem Beamten von jedermann, insbesondere aber vom Dienstherrn und von der Allgemeinheit, entgegengebracht werden. Vertrauen betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte, insbesondere aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit, so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Achtung und Vertrauen werden in ihrem Inhalt und in ihrem Umfang von den Erfordernissen des

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