Mitreisender einer Gruppenreise der Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe im August/
September 2019 nach Norwegen verifiziert. Außerdem gab es Hinweise auf unberechtigte
Datenabfragen in polizeiliche Datenbestände und Weitergabe der hieraus gewonnenen
Informationen durch den Beklagten an den o.g. Tatverdächtigen. Infolgedessen wurde am
31. August 2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines einheitlichen inner- und
außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gegen den Beklagten
eingeleitet und zunächst im Hinblick auf Vorwürfe ermittelt. Die Unterrichtung des
Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde zunächst wegen der
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG
zurückgestellt. Nach einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss der erkennenden
Disziplinarkammer – Az. 14 E 4665/20 – vom 10. September 2020, ergänzt am 16.
September 2020, erfolgten am 16. September 2020 die Durchsuchungen des Beklagten, der
Räume seiner Dienststelle, seiner Wohnung mit allen Nebengelassen und seiner
Kraftfahrzeuge und parallel innerbehördliche Datensicherungen. Am 16. September 2020
wurde dem Beklagten die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet. Zeitgleich wurde ihm
gegenüber ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG ausgesprochen und
die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Mit Verfügung vom 23. Februar
2022 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben.
Gleichzeitig wurden gemäß § 38 Abs. 2 BDG seine Dienstbezüge in Höhe von fünfzig Prozent
gekürzt. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf den Verdacht des unerlaubten
Waffenbesitzes (Vorwurf 11) ausgedehnt, nachdem im Rahmen der Durchsuchung
waffenrechtlich relevante Gegenstände im Besitz des Beklagten gefunden worden waren.
Aufgrund des bei der Staatsanwaltschaft Verden unter dem Az. I. eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren teilweise ausgesetzt. Nach Einstellung
des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO wurde es fortgeführt. Mit Schreiben vom 10.
Januar 2022 gab die Klägerin dem Beklagten den Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2021
bekannt und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, Disziplinarklage mit dem Ziel der
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Ferner gab ihm die Klägerin die
Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Im Anhörungsverfahren bezog sich der Beklagte
auf eine Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen seiner Lebensgefährtin und gab
nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 31. Mai 2022 eine Stellungnahme zu den
Vorwürfen ab. Bezüglich des Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 394 – 464 der Beiakte