Unabhängig davon, dass ihm die übrigen Mitglieder der Reisegruppe körperlich deutlich
unterlegen gewesen sein dürften, wirkt das Miteinander während der Reise auf den Fotos
auch äußerst entspannt und vertraut. So ließ sich der Beklagte von den Mitreisenden unter
anderem lächelnd auf dem Plumpsklo sitzend ablichten (Blatt 25/26 d. Beiakte 002 Bd. 1/1).
Für die Zeit nach Beendigung der Reise liegt die Annahme einer Bedrohungssituation auch
wegen der räumlichen Entfernung der Mitglieder der Chatgruppe noch ferner. Überdies fällt
bei Durchsicht des Chatverlaufs auf, dass der Beklagte auch nach der Reise durchaus
häufiger von sich aus die Initiative für eine Kommunikation ergriff und Interesse an einem
Austausch zeigte. Greifbare Anhaltspunkte für eine Bedrängung durch die übrigen
Gruppenmitglieder gibt es nach alledem nicht. Überdies wäre der Beklagte auch für den Fall,
dass er – wie er behauptet – tatsächlich selbst nicht rechtsextrem eingestellt wäre, aufgrund
der Verfassungstreuepflicht gehalten gewesen, innerhalb des Chats für die freiheitliche
demokratische Grundordnung aktiv einzutreten, d.h. sich von entsprechenden
Chatbeiträgen der anderen Mitglieder explizit zu distanzieren und die Gruppe zu
verlassen. Die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung,
die mangels innerer Abkehr des Beamten von den Prinzipien der freiheitlich demokratischen
Grundordnung keine Verletzung der politischen Treuepflicht angenommen hat, betrifft eine
andere Fallkonstellation und gibt für die hier relevante Fallgestaltung nichts her. Die
Kammer geht davon aus, dass das gezeigte Verhalten des Beklagten auf eine fehlende
Verfassungstreue rückschließen lässt. Sie geht nicht davon, dass das Verhalten des Beklagten
lediglich den Anschein einer inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung erweckt, diese aber tatsächlich nicht vorliegt. Der Beklagte hat, wie aus den
zitierten Chatbeiträgen hervorgeht, selbst eigene Äußerungen formuliert, die
rechtsextremes und antisemitisches Gedankengut transportieren. Dass er dies lediglich zum
Schein getan haben soll bzw. nicht ernst gemeint haben will, hält die Kammer mangels
plausibler Erklärung für ein derartiges Vorgehen, nicht für glaubhaft. Er hat sich auch von
sich aus einer Reisegruppe angeschlossen, deren Mitglieder sich schnell als rechtsextrem
eingestellt zu erkennen gaben. Weshalb er dies freiwillig getan haben sollte, wenn dies nicht
auch seinen eigenen Werten entsprochen hätte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit der
Beklagte meint, das Geschehen habe sich vollständig im privaten Bereich abgespielt und
habe daher keine dienstliche Relevanz, verkennt er den oben dargestellten Umfang der
Verfassungstreuepflicht eines Beamten, die sich auch auf den außerdienstlichen Bereich