Unabhängig davon, dass ihm die übrigen Mitglieder der Reisegruppe körperlich deutlich unterlegen gewesen sein dürften, wirkt das Miteinander während der Reise auf den Fotos auch äußerst entspannt und vertraut. So ließ sich der Beklagte von den Mitreisenden unter anderem lächelnd auf dem Plumpsklo sitzend ablichten (Blatt 25/26 d. Beiakte 002 Bd. 1/1). Für die Zeit nach Beendigung der Reise liegt die Annahme einer Bedrohungssituation auch wegen der räumlichen Entfernung der Mitglieder der Chatgruppe noch ferner. Überdies fällt bei Durchsicht des Chatverlaufs auf, dass der Beklagte auch nach der Reise durchaus häufiger von sich aus die Initiative für eine Kommunikation ergriff und Interesse an einem Austausch zeigte. Greifbare Anhaltspunkte für eine Bedrängung durch die übrigen Gruppenmitglieder gibt es nach alledem nicht. Überdies wäre der Beklagte auch für den Fall, dass er – wie er behauptet – tatsächlich selbst nicht rechtsextrem eingestellt wäre, aufgrund der Verfassungstreuepflicht gehalten gewesen, innerhalb des Chats für die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv einzutreten, d.h. sich von entsprechenden Chatbeiträgen der anderen Mitglieder explizit zu distanzieren und die Gruppe zu verlassen. Die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung, die mangels innerer Abkehr des Beamten von den Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung keine Verletzung der politischen Treuepflicht angenommen hat, betrifft eine andere Fallkonstellation und gibt für die hier relevante Fallgestaltung nichts her. Die Kammer geht davon aus, dass das gezeigte Verhalten des Beklagten auf eine fehlende Verfassungstreue rückschließen lässt. Sie geht nicht davon, dass das Verhalten des Beklagten lediglich den Anschein einer inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erweckt, diese aber tatsächlich nicht vorliegt. Der Beklagte hat, wie aus den zitierten Chatbeiträgen hervorgeht, selbst eigene Äußerungen formuliert, die rechtsextremes und antisemitisches Gedankengut transportieren. Dass er dies lediglich zum Schein getan haben soll bzw. nicht ernst gemeint haben will, hält die Kammer mangels plausibler Erklärung für ein derartiges Vorgehen, nicht für glaubhaft. Er hat sich auch von sich aus einer Reisegruppe angeschlossen, deren Mitglieder sich schnell als rechtsextrem eingestellt zu erkennen gaben. Weshalb er dies freiwillig getan haben sollte, wenn dies nicht auch seinen eigenen Werten entsprochen hätte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit der Beklagte meint, das Geschehen habe sich vollständig im privaten Bereich abgespielt und habe daher keine dienstliche Relevanz, verkennt er den oben dargestellten Umfang der Verfassungstreuepflicht eines Beamten, die sich auch auf den außerdienstlichen Bereich

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