So war er über einen Zeitraum von mehreren Monaten (von Juli bis November 2019)
Mitglied der WhatsApp-Chatgruppe mit der Bezeichnung „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“, in
der verfassungsfeindliche Inhalte – auch von ihm – geteilt und ausgetauscht wurden (a).
Darüber hinaus hatte er auch (noch bis Juni 2020) Einzelkontakt mit dem Ersteller der
WhatsApp-Chatgruppe, dem rechtsextrem gesinnten H. (b). (a) Der Beklagte hat gegen die
Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er Teilnehmer der WhatsApp-Chatgruppe
„Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ war und auch geblieben ist, nachdem dort wiederholt
rechtsextremistische und antisemitische Äußerungen gefallen sind. Er hat unter Verstoß
gegen seine Verfassungstreuepflicht gegen solche Äußerungen nicht nur keine Einwände
erhoben, sondern diese vielmehr gebilligt und ihnen teilweise ausdrücklich zugestimmt,
darüber hinaus aber auch selbst Äußerungen mit einem den Nationalsozialismus
verherrlichenden und antisemitischen Inhalt in die Chatgruppe gestellt. Die WhatsAppChatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ wurde gegründet (vgl. Anlagenband Blatt 15 ff
im Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1), nachdem im Internetforum „Militaria Fundforum –
MFF“, einer Internet-Community für militärhistorisch interessierte Menschen, ein Aufruf des
H. zu der Norwegenreise unter der Überschrift „Freiwillige für Weserübung 2.0 vortreten“
erfolgt war (Blatt 119 f. Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). In der WhatsApp-Chatgruppe,
die bereits mit ihrer Gründung den Namen „Kampfgruppe Dietl 2.0“ erhielt (vgl.
Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), ExcelDatei Gruppenchat, #3),
wurden die Reiseteilnehmer zusammengebracht. Der Beklagte war vom 24. Juli 2019 bis zu
der im November 2019 bei H. erfolgten Durchsuchung Mitglied der WhatsAppChatgruppe. Bereits bei der Kontaktaufnahme zu H. als auch bei Eintritt in die WhatsAppChatgruppe war schon durch die Überschrift des Eintrags im Forum und die Namensgebung
für die WhatsApp-Chatgruppe erkennbar, dass beim Ersteller mindestens Sympathien zu den
deutschen Akteuren des Zweiten Weltkriegs bestehen (vgl. Unternehmen Weserübung –
Wikipedia und Eduard Dietl – Wikipedia). Auch wies H. den Beklagten darauf hin, dass er auf
„irgendeiner Liste“ vom Verfassungsschutz stehen könne und machte auf mögliche negative
Auswirkungen des gemeinsamen Kontakts für die berufliche Laufbahn des Beklagten
aufmerksam. Dieser hatte seine berufliche Tätigkeit gleich zu Anfang des Kontakts
offengelegt und angeboten, „seine Kontakte zum Zoll spielen“ lassen zu können. Im Verlaufe
der weiteren Konversation wurde die den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung
der Teilnehmer immer deutlicher, etwa in den in der Disziplinarklageschrift (dort Seite 9 ff.)