eben doch darum gehe, den dortigen Kläger in schwerer Weise zu beleidigen. Hier ist der
Sachverhalt anders gelagert, weil die Art der Präsentation des Reliefs durch die Zuordnung einer in der Nähe befindlichen Informationstafel und eines Mahnmals erkennbar
darauf abzielt, dass die Beklagte Juden nicht beleidigen will.
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h) Nicht entscheidend sind für die rechtliche Wertung die von der Beklagten angeführten weiteren Bestandteile der Gedenkkultur, weil diese nicht in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Sandsteinrelief stehen, in dem auf dem Schrägaufsteller angebrachten Informationstext nicht erwähnt werden und deshalb vom Betrachter nicht als
zu demselben Ensemble gehörig wahrgenommen werden müssen. Das gilt zunächst für
die Stadtführungen. Diese werden nicht von der Beklagten verantwortet; nicht jeder Passant nimmt zudem an einer Stadtführung teil. Auch der Internetauftritt, der Informationen und Stellungnahmen der Beklagten zu der Problematik der Schmähplastik bietet, ist
als solcher unabhängig von dem Eindruck, den das Sandsteinrelief im Zusammenhang
mit der Informationstafel und dem Mahnmal vermittelt; wer diese Gedenkstätte betrachtet, liest typischerweise nicht gleichzeitig die Ausführungen im Internetauftritt der Beklagten. Entsprechendes gilt für Informationsblätter, die die Beklagte anbietet; derartige Blätter werden vom Betrachter möglicherweise, aber nicht zwangsläufig bei der Betrachtung der Plastik gelesen. Auch die in der Nähe des aus Schmährelief, Schrägaufsteller und Mahnmal befindliche Zeder bleibt bei der rechtlichen Bewertung des Reliefs außer Betracht. Die Beklagte versteht die Zeder zwar als Zeichen der Versöhnung; es ist
aber nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte der Passant, der die Informationstafel auf dem Schrägaufsteller und insbesondere das Schmährelief sieht, dieses mit der
Pflanzung der Zeder verfolgte Ziel erschließen soll. Auch Gedenkveranstaltungen, die zu
bestimmten Anlässen im Bereich des Mahnmals stattfinden, beeinflussen die Bewertung
des Reliefs nicht, da diese Veranstaltungen von den meisten Passanten und Besuchern
nicht wahrgenommen werden.
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i) Soweit der Kläger mit dem Begriff der Formalbeleidigung argumentiert, verhilft ihm
dies nicht zum Erfolg. Der Terminus der Formalbeleidigung wird üblicherweise, wie das
angegriffene Urteil ausführt, bei Anwendung von § 192 StGB als Kundgabe eines an sich
zutreffenden Sachverhalts verstanden, der lediglich durch die gewählte Form oder durch
sonstige besondere äußere Umstände, in denen der Sachverhalt verbreitet wird, als Ehrverletzung verstanden wird (vgl. Regge/Pegel, in Münchener Kommentar zum StGB,
§ 192 Rn. 1; Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, 30. Auflage, § 192 Rn. 1). Das beanstandete Relief stellt als solches unzweifelhaft keine Tatsachenbehauptung dar, weder
eine zutreffende noch eine unzutreffende; und die Erläuterung durch den Schrägaufsteller begründet ersichtlich nicht den entehrenden Charakter des Reliefs.
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j) Entgegen der in erster Instanz vertretenen Meinung des Klägers kommen §§ 19, 21
AGG nicht als mögliche Anspruchsgrundlage in Betracht; der hier vorliegende Sachverhalt ist nicht vom Anwendungsbereich des AGG, der in § 2 AGG normiert ist, erfasst. Dort
geht es anders als im vorliegenden Fall um die Bedingungen der Erwerbstätigkeit, Zugang zur Berufsberatung, Mitgliedschaft in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung, Sozialschutz, Bildung und den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
3.
44
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist für den Fall gestellt worden, dass nach
Meinung des Senats eine Verurteilung der Beklagten auf den Beseitigungsantrag daran
scheitert, dass eine Beseitigung der Skulptur aus Denkmalschutzgründen unmöglich ist.
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