mentierung durch erläuternde Texte. Auch wenn die Zahl der Besucher eines Museums
in der Regel niedriger ist als die Zahl der Passanten, die an einem Kirchengebäude vorbeigehen, ist ein Museum – wenn auch gegen Eintritt – öffentlich zugänglich. Nach der
These, dass eine Beleidigung auch dann eine Beleidigung sei, wenn man sie kommentiere, müsste der Träger des Museums ebenfalls eine Beleidigung bzw. eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Wenn generell der beleidigende Aussagegehalt eines Exponats durch Kommentierungen nicht neutralisiert werden könnte, wäre dies in einem
Museum im gleichen Maße der Fall, wie wenn sich das zur Schau gestellte Objekt an der
Außenwand eines Kirchengebäudes befindet. Dies zeigt, dass der Gedanke, eine Beleidigung bleibe auch dann eine Beleidigung, wenn man sie kommentiere, nicht generell und
ausnahmslos gelten kann.
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Eine Ausstellung des streitgegenständlichen Reliefs in einem Museum würde zudem
nicht zwangsläufig die Gewähr dafür bieten, dass die Erläuterung des Reliefs die Zielrichtung hätte, kritisch und distanziert über den bereits vor Jahrhunderten verbreiteten Antisemitismus in Deutschland zu informieren. Hier käme es auf den Zweck an, den das Museum mit der Präsentation verfolgt; eine Ausstellung in einem Museum kann theoretisch
auch darauf abzielen, den Gegenstand der musealen Darstellung bei dem Betrachter im
günstigen Licht erscheinen zu lassen. Dies ist unabhängig davon, wie viele Personen ein
Exponat sehen, ob lediglich ein begrenzter Personenkreis, der für den Eintritt in das Museum bezahlt, oder zahlreiche Passanten, die an der Stadtkirche vorbeigehen. Der Betrachter sieht das Objekt sowohl im Museum wie an der Außenwand des Kirchengebäudes gegebenenfalls im Zusammenhang mit Informationstafeln, die sich auf das Objekt
beziehen.
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Der Unterschied zwischen einer Kirche wie hier der Stadtkirche … und einem reinen Museum besteht im Wesentlichen darin, dass die Stadtkirche in erheblichem Umfang zu
kirchlichen Zwecken, insbesondere zur Abhaltung von Gottesdiensten, genutzt wird.
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Bei Fehlen von vor Ort befindlichen Informationstafeln zur historischen Einordnung bestände durchaus die vom Kläger gesehene Gefahr, dass die Schmähplastik als Teil der
religionsimmanenten Verkündigung wahrgenommen werden müsste. Indes ist die Bildung des durch den Inhalt des Informationstextes und durch räumliche Nähe der Bestandteile gekennzeichneten Ensembles aus Mahnmal, Informationstafel und Relief als
Begründung einer Teilfunktion des Kirchengebäudes als Museum und Gedenkstätte zu
verstehen; durch diese Einbindung in das Ensemble von Objekten des Gedenkens und
der Erinnerung wird der Gefahr, dass das Relief mit seiner ursprünglichen, herabwürdigenden Zielsetzung Bestandteil der Verkündigung wird, wie der Kläger meint, entgegengewirkt.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Unterschied zwischen der Präsentation am Originalstandort und in einem Museum darin gesehen hat,
dass in einem Museum anders als außerhalb einer Kirche Hausrecht ausgeübt werden
könne, und dass bei einem Verbleib des Reliefs an der Kirchenaußenwand die Gefahr
der Nachahmung durch Neo-Nationalsozialisten bestehe, ist dies ein Gesichtspunkt, der
für die Gefahrenabwehr von Belang sein kann, insoweit auch für die Beklagte als Grundstückseigentümerin und mögliche Zustandsstörerin, nicht aber für die Wertung, ob das
Zurschaustellen der Schmähplastik eine Beleidigung bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt oder nicht. Der Schutzzweck des § 185 StGB und auch des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts geht nicht dahin, Ausschreitungen in der Umgebung der Stadtkir-
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