Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen; die Prozessbedingung ist nicht eingetreten; der Beseitigungsantrag wird unabhängig von einer aus öffentlichrechtlichen Gründen bestehenden Unmöglichkeit der Beseitigung abgewiesen. III. 45 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 46 Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. In Deutschland befinden sich an zahlreichen Kirchengebäuden Darstellungen, die zur Zeit ihrer Entstehung der Verhöhnung von Juden dienten. Darüber hinaus stellt sich die hier maßgebliche Frage, wie mit Herabwürdigungen von Personengruppen, die in älteren bildlichen oder textlichen Darstellungen zum Ausdruck kommen enthalten, heutzutage in zivilrechtlicher Hinsicht umzugehen ist, auch in anderen Zusammenhängen. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. 48 Für die Streitwertfestsetzung sind nicht, wie der Kläger ausweislich der Klageschrift meint, die mutmaßlichen Beseitigungskosten maßgeblich; der Kläger macht wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. Ehrverletzung einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch geltend, dessen Wert gemäß § 48 Abs. 2 GKG festzusetzen ist (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 48 GKG Rn. 15). Der vom Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwert 10.000,00 € ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Ehrverletzung bei Berücksichtigung einerseits der Bedeutung der Sache und andererseits des in tatsächlicher Hinsicht begrenzten Umfangs der Streitigkeit ein hinreichend tragfähiges Indiz, das eine Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 € rechtfertigt. - Seite 10 von 10 -

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