17
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie wird dem Wortsinn des Merkmals "Leugnen" letztlich nicht mehr gerecht (vgl.
MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; SK-StGB/Stein, 9. Aufl., § 130 Rn. 51; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 47).
Müsste sich der Vorsatz lediglich darauf beziehen, dass die eigene Tatsachenbehauptung im Widerspruch zur
allgemeinen Überzeugung steht, würde auch allein das Aussprechen bestimmter Worte aus Dummheit, Unwissenheit
oder Ungläubigkeit bestraft; das wäre mit dem das deutsche Strafrecht beherrschenden Schuldgrundsatz nicht
vereinbar (MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; Fischer, aaO Rn. 48).
18
Die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Prüfungsmaßstabs diskutierte Vorsatzproblematik betrifft im Wesentlichen
die Beweiswürdigung. Insoweit kommt die Annahme von zumindest bedingtem Leugnungsvorsatz regelmäßig auch bei
Tätern in Betracht, welche die Realität bewusst ignorieren und nicht wahrhaben wollen, dass es sich bei dem Holocaust
um eine historische Tatsache handelt, zumal die Anforderungen an den Nachweis, dass der Täter die Unwahrheit seiner
Behauptung wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, in Anbetracht der Offenkundigkeit des
nationalsozialistischen Massenmordes in der Regel eher gering sind (MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; LK/Krauß, aaO
Rn. 130; Fischer, aaO Rn. 48; vgl. auch Toma, Zur Strafbarkeit und Strafwürdigkeit des Billigens, Leugnens und
Verharmlosens von Völkermord und Menschlichkeitsverbrechen, 2014, S. 99 f.).
19
Danach ist die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten in Bezug auf die Leugnung des Holocaust zumindest
mit bedingtem Vorsatz handelten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Überzeugung der Strafkammer,
wonach die Angeklagten die historische Tatsache des unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen
Völkermordes an den europäischen Juden in Kenntnis der eindeutigen Beweislage und der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst ignorierten und damit die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen
zumindest billigend in Kauf nahmen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt (vgl. zum
eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019,
90 Rn. 13).
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bb) Das Landgericht hat die Angeklagte M. S. im Hinblick auf die erneute Veröffentlichung des bereits am 21. Juni 2016
publizierten Videos (Fall 7 der Anklageschrift) durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 als Anhang zu einem
weiteren von ihm produzierten Film (Fall 9 der Anklageschrift) zu Recht wegen mittäterschaftlich begangener
Volksverhetzung verurteilt (§ 130 Abs. 3, § 25 Abs. 2 StGB).
21
(1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen beteiligte sich M. S. im Sommer 2016 aufgrund eines gemeinsam mit
A. S. ge- fassten Tatentschlusses an der Produktion eines Videos mit dem Titel " ". Sie hatte die Idee zu dem Film
entwickelt und das Drehbuch geschrieben, A. S. verfügte über die Fähigkeiten, das Video technisch zu produzieren und
es im Internet zu veröffentlichen. In dem Film war M. S. zu sehen. Sie trat auf und erklärte, dass sie sich bei ihren Eltern
dafür entschuldige, ihnen früher vorgeworfen zu haben, Hitler und die Todeslager nicht verhindert zu haben. Nunmehr
wisse sie, dass es den Holocaust, insbesondere die Vernichtung europäischer Juden im Vernichtungslager Ausschwitz,
nicht gegeben habe. A. S. publizierte das Video dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten entsprechend
zunächst am 21. Juni 2016 im Internet. Außerdem veröffentlichte er es am 16. August 2016 als Anhang zu einem
weiteren Video, an dessen Produktion M. S. nicht mitgewirkt hatte. Auch dies ge- schah im Einvernehmen mit M. S. .
Beide Angeklagten hatten von vornherein die Absicht, durch die Veröffentlichung des Videos mit dem Titel " " im Internet
eine möglichst große Öffentlichkeit zu erreichen. M. S. hatte das Filmmaterial deshalb A. S. zur Verwendung im
Zusammenhang mit anderen Internetpublikationen überlassen.
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(2) Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte M. S. an der Veröffentlichung des
Videos am 16. August 2016 als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Folgendes:
23
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im
Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der
Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.
Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit
am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine
Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen
Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller
darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 26; Beschlüsse vom
8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 -4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017
- 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 -2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN).
Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von §25 Abs. 2