BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage trotz eines
Verstoßes gegen Bundesrecht im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die
Kläger haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks oder auf
Feststellung ihrer Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG; die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 der Anordnung
BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin
I S. 221) - REAO - revisibles Recht verletzt; sein Urteil stellt sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend
dar.
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1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis für alle Kläger als Mitglieder der
derzeitigen Erbengemeinschaft bejaht. Zwar haben die Kläger zu 1 und 2 als Erben nach Albert Sabersky durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juni 1992 gegenüber
dem Beklagten erklärt, daß sie die Restitutionsansprüche über das in Teltow gelegene
Grundvermögen hinsichtlich solcher Grundstücksparzellen zurückziehen, "die der Familie ...
in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1933 bis zum 14. September 1935 verfolgungsbedingt
durch Zwangsverkauf oder in sonstiger Weise entzogen worden sind", worunter "alle Grundstücke fallen, bei denen im o.g. Zeitraum der Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet
wurde". Die Antragsrücknahme beschränkt sich nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren
wirklichen Willen auf die notariell beurkundeten Grundstückskaufverträge; sie erstreckt sich
mithin nicht auf die streitbefangene, im Rahmen des Aufschließungsvertrages abgetretene
Grünlandfläche, die nicht Gegenstand eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages gewesen ist.
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2. Rechtsgrundlage für die in erster Linie begehrte Rückübertragung des streitigen Grundstücks ist - wovon das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit allen Beteiligten zu
Recht ausgegangen ist - § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VermG. Danach
setzt die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von
Bürgern und Vereinigungen, die vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen,
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden (- hierzu unten 3. -)
voraus, daß diese den zu restituierenden Vermögenswert "infolge von Zwangsverkäufen,
Enteignungen oder auf andere Weise" verloren haben (§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG, Art. 3
Abs. 1 REAO), wobei bei Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Art. 3 und 4 REAO die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - und damit der Zwangscharakter des
Rechtsgeschäfts - vermutet wird (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 REAO; - hierzu unten 4.
-). Die gesetzliche Vermutung kann für Veräußerungen vor dem 15. September 1935, um
die es hier allein geht, nur durch den dem Beklagten obliegenden Beweis widerlegt werden,
"daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei
verfügen konnte" (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 REAO; - hierzu unten 5. -). Ist wie hier, allerdings aus anderen Gründen als das Verwaltungsgericht angenommen hat, - die
gesetzliche Vermutung widerlegt worden, so kann der Berechtigte dennoch die Rückübertragung beanspruchen, wenn "andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen
oder für eine solche Entziehung sprechen" (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1
REAO); diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht darlegen können (- hierzu unten 6.
-). Aus diesen Gründen konnte auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Feststellung
ihrer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG keinen Erfolg haben (- hierzu unten 7.
-).
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3. Die Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft waren als Juden in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 - also auch im Zeitpunkt der geltend gemachten Entziehung des streitigen Grundstücks - einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen
oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausgesetzt. Gemäß
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO - auf den § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt - gilt die anschließende gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit bestimmter Rechtsgeschäfte
für jeden, "der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP" durch ihre Maßnahmen aus den genannten Gründen "vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte". Dazu zählten in
der maßgeblichen Zeit zweifelsfrei die jüdischen Bürger (vgl. auch Beschluß vom 18. Juni
1998 - BVerwG 8 B 56.98 - ZOV 1998, 380 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428
§ 1 VermG vorgesehen). Auf den Nachweis individueller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne
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