BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
5 von 12
https://www.juris.de/r3/print/document
11
Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Weder bestehe ein Rückübertragungsanspruch
zugunsten der Kläger, noch könne ihre Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG festgestellt
werden. Denn die zugunsten der Kläger eingreifende gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei jedenfalls für Rechtsgeschäfte bis November 1938
widerlegt worden. Die Erbengemeinschaft habe - wie u.a. verschiedene Vergleichsverkaufsfälle zeigten - angemessene Kaufpreise erzielt und über diese auch frei verfügen können;
dabei sei es ausreichend, wenn der Veräußerer wenigstens zeitweilig die Wahl zwischen
mehreren Verwendungsmöglichkeiten gehabt habe. Die Zahlungen der Käufer seien letztlich
in den Rechtskreis der Erbengemeinschaft gelangt. Die Kläger hätten den ihnen obliegenden
Beweis für eine gleichwohl bestehende konkrete ungerechtfertigte Entziehung von Vermögensgegenständen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO nicht erbracht. Weder aus dem
Parzellierungs- noch dem Aufschließungsvertrag noch den sonstigen Umständen sei zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft zum Abschluß dieser Rechtsgeschäfte oder der Hinnahme bestimmter Vertragsbedingungen gezwungen gewesen sei. Die Absicht, das Seehofgelände wirtschaftlich zu verwerten, habe unter Berücksichtigung aller Umstände bereits vor
der Machtübernahme der Nationalsozialisten bestanden. Die Regelungen des Parzellierungsvertrages und des Aufschließungsvertrages belegten ebenfalls nicht die Ausnutzung einer
Zwangslage; die Zusicherung in § 13 des Parzellierungsvertrages, das Gelände um den
Bahnhof Lichterfelde-Süd frühestens nach drei Jahren bzw. nach Verwertung von etwa Dreiviertel des Seehofgeländes aufzuteilen, spreche vielmehr ebenso wie das in § 14 des Parzellierungsvertrages für bestimmte Fälle eingeräumte Kündigungsrecht der Erbengemeinschaft
gegen eine verfolgungsbedingte Veräußerung. In die gleiche Richtung wiesen verschiedene
Äußerungen von Mitgliedern der seinerzeitigen Erbengemeinschaft sowie das Verhalten in
den Wiedergutmachungsverfahren der unmittelbaren Nachkriegszeit.
12
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision vertiefen die Kläger im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe die Verfolgungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Parzellierungsvertrages für die einzelnen Kaufverträge und das seinerzeitige Klima von Angst und
Schrecken bereits vom Tage der Machtergreifung an nicht zutreffend gewürdigt. Sowohl das
einzelne Rechtsgeschäft als auch der Aufschließungsvertrag müßten als "virtuell verfolgungsbedingt" eingestuft werden. Die Vermutung sei von der Behörde nicht ausreichend widerlegt worden. Sowohl die Wahl des "Ariseurs G." als auch dessen unübliche, ausbeuterische hälftige Beteiligung am Mehrerlös sprächen für die Verfolgungsbedingtheit des gesamten Geschäfts; die Höhe der Provision habe sich am obersten Rand dessen bewegt, was ein
Entwickler gewöhnlich als Gegenleistung hätte beanspruchen können. Zudem habe ein unüblich hoher und hinsichtlich der konkret abzutretenden Flächen unbestimmter Anteil von
einem Viertel des Gesamtgeländes unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verfahrensrechtlich werde die fehlerhafte Zurückweisung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der
die Widerlegung begründenden tatsächlichen Umstände gerügt.
13
Die Kläger beantragen,
14
in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 1997 den
Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1996 zu verpflichten, an die Kläger das Grundstück Gemarkung Teltow, Flur 3, Flurstück 15 zurückzuübertragen,
15
hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Berechtigung der Kläger nach dem Vermögensgesetz bezüglich des im Hauptantrag
genannten Flurstücks festzustellen.
16
Der Beklagte beantragt
17
die Revision zurückzuweisen.
18
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
20
Der Oberbundesanwalt hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
07.11.2023, 16:17