BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
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ungeteilte Erbengemeinschaft schloß am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G. einen derartigen notariell beurkundeten Parzellierungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die
Verpflichtung des Kaufmanns G., bis zum 31. Dezember 1938 den Grundbesitz und das Gut
Seehof - mit Ausnahme des Gutshofs selbst und der Villen "Sonnenthal" und "Mamroth" aufzuteilen und die entstandenen Parzellen mit einer Durchschnittsgröße von rund 600 qm
an Neusiedler zu verkaufen. Gemäß §§ 1, 3, 5 und 9 war G. u.a. verpflichtet, "den Aufteilungsplan und den Aufschließungsvertrag fertigzustellen", das Gelände auf seine Kosten in
einen verkaufsfertigen Zustand zu versetzen (Vermessung, vorläufige Straßenbefestigung,
Baumbepflanzung), Verkaufsreklame zu betreiben und die gesamte büromäßige Erledigung
der Parzellierungsaufgaben - einschließlich des Abschlusses und der Abwicklung der einzelnen Kaufverträge sowie der Einziehung aller Zahlungen und einer monatlichen Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft - durchzuführen. Die von ihm verauslagten Kosten
für Straßenbefestigung, Baumbepflanzung und die in die Pflasterkasse einzuzahlenden Raten konnte der Parzellierungsunternehmer von den späteren Grundstückskäufern anteilig
zurückverlangen. Als Entgelt für die gesamte Geschäftsbesorgung und zur Abgeltung aller
im übrigen mit der Erfüllung des Vertrages verbundenen Unkosten erhielt er von den Eigentümern eine Provision in Höhe von 0,80 RM/qm, die er dem jeweiligen Quadratmeterpreis
zuschlagen durfte (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1). Als Grundpreis wurde für den nördlich der
Max-Sabersky-Allee gelegenen Bereich 2,50 RM/qm und für die übrige Fläche des Gutsgeländes 1,50 RM/qm festgesetzt, wobei sich die Preise auf die jeweils veräußerten bebaubaren Flächen - also unter Ausschluß der an die Stadtgemeinde Teltow für die Anlegung von
Straßen, Plätzen, Freiflächen etc. zu übertragenden Grundstücksteile - bezogen. Diese
Grundpreise waren für die Eigentümer garantierte Mindestpreise. Unterschreitungen gingen
gemäß § 7 Abs. 1 zu Lasten des G. Erzielte Mehrerlöse sollten hingegen hälftig zwischen der
Erbengemeinschaft und dem Kaufmann G. aufgeteilt werden.
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Die weiteren Abwicklungsmodalitäten sahen unter anderem vor, daß eine Anzahlung zumindest in Höhe von 20 % des jeweiligen Kaufpreises zu leisten und der Rest innerhalb von
längstens sechs Jahren in bestimmten Raten abzuzahlen war (§ 7 Abs. 3). Die Auflassung
des verkauften Grundstückes sollte nach Zahlung von mindestens einem Drittel des Kaufpreises erfolgen (§ 4 Abs. 3). Die Kaufpreisrestforderungen waren hypothekarisch zu sichern. Für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Parzellierenden sah § 14 Abs. 2 ein
sofortiges Rücktrittsrecht der Erbengemeinschaft vor. Die Erbengemeinschaft sicherte ihrerseits zu, das ihr ebenfalls gehörende Gelände um den Bahnhof Lichterfelde-Süd in den folgenden drei Jahren erst dann Siedlungszwecken zuzuführen, wenn etwa Dreiviertel des in
Teltow-Seehof zu parzellierenden Geländes verwertet worden waren (§ 13). Der Parzellierer
war gemäß § 14 berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages der Hilfe einer "ihm nahestehenden GmbH" zu bedienen. Zugleich verpflichtete sich die Erbengemeinschaft, für den
Abschluß der Kaufverträge, die Auflassung der Parzellen und für die sonstigen erforderlichen
Erklärungen dem - schon früher für die Familie tätig gewordenen - Kaufmann Georg B.
(sen.) eine unwiderrufliche Vollmacht zu den genannten Zwecken zu erteilen; tatsächlich
wurde B. (sen.) nur widerruflich bevollmächtigt. Er vertrat im übrigen unter Berufung auf
die erst im Jahre 1976 bzw. - in förmlicher Weise nochmals - 1998 widerrufene Vollmacht in
der Nachkriegszeit einzelne Erben der Erbengemeinschaft bei der Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen und Rückerstattungsangelegenheiten.
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Im Mai 1934 genehmigte der Regierungspräsident den im Dezember 1933 erstellten Teilsiedlungsplan für das Gut Seehof. In dem im Anschluß daran mit der Stadt Teltow vereinbarten Aufschließungsvertrag vom 16. Mai 1934 verpflichtete sich die Erbengemeinschaft
unter anderem, 25 % der Gesamtfläche für öffentliche Zwecke "unentgeltlich, schulden-,
lasten- und kostenfrei" an die Stadt Teltow sowie zusätzlich ca. 5 000 qm an die Kirchengemeinde abzutreten und auf deren jederzeitiges Verlangen aufzulassen; dabei handelte es
sich vorbehaltlich der endgültigen katasteramtlichen Vermessung um die in dem bereits genehmigten Siedlungsplan ausgewiesenen Straßen, Plätze, Spiel- und Erholungsflächen sowie
Grünanlagen. Sollte das übereignete Gelände weniger als 25 % der Gesamtfläche ausmachen, war als Ersatz für die fehlende Fläche der erzielte Durchschnittsverkaufspreis an die
Stadtgemeinde zu entrichten (§ 3). Demgegenüber verpflichtete sich die Stadt Teltow gemäß § 2, nach erfolgter Ansiedlungsgenehmigung die "Bebauung des einzelnen Grundstücks
als Ausnahme vom ortsstatutarischen Bauverbot" zu genehmigen.
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Die unentgeltliche "Flächenabtretung zugunsten der Stadt Teltow sollte gemäß § 3 Abs. 1
als Ausgleich für den von der Stadtgemeinde durch die Befreiung vom Bauverbot ermöglich-
07.11.2023, 16:17