- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bewertung des Betriebsprüfers des Finanzamtes Trautenau zur Verfügung. Die übrigen Behauptungen des Klägers sind entweder zu ungenau - wie die über die trostlose Unternehmenslage -, oder sie sind unerheblich, weil es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf sie nicht ankam. Maßgebend ist nämlich, welche Substanz der Betrieb im Zeitpunkt der Entziehung hatte und wie sie zu bewerten war. Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte das Verwaltungsgericht der Behauptung nicht nachzugehen, der Verfolgte habe die Gegenleistung als angemessen angesehen. Der Beweis war angetreten durch Vernehmung des Verfolgten. Der Verfolgte ist jedoch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestorben. Weiter hat der Kläger dazu die Vermutung ausgesprochen, der Verfolgte werde sich dem Notar anvertraut haben, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Eine solche Vermutung gab dem Verwaltungsgericht keinen Anlaß, den Notar als Zeugen zu vernehmen, zumal keine Tatsachen für die Behauptung des Klägers sprachen und der Verfolgte sie in seinen Darlegungen energisch in Abrede stellte. Die Ausführung des Klägers, seine Bilanzauswertung sei richtig, ist auch dann, wenn man sie als Rüge ansieht, das Verwaltungsgericht habe diese Bilanzauswertung bei der Beweiswürdigung übergangen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne Erfolg, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist und zu welchem Ergebnis das Verwaltungsgericht hätte gelangen müssen, wenn es sie fehlerfrei vorgenommen hätte. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen weiter aufzuklären, ist unvollständig, weil nicht dargelegt ist, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dazu veranlaßt gewesen wäre, weiter aufzuklären. Der Senat hat daher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Sie ergeben, daß der Kläger die Firma " " ohne angemessene Gegenleistung erworben hat; denn der vereinbarte Kaufpreis unterschreitet den für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblichen Verkehrswert weit. Der Senat hat auch bei Betriebsvermögen entschieden, daß eine Gegenleistung, die den maßgebenden Einheitswert unterschreitet, in der Regel keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstellt, weil der Einheitswert erfahrungsgemäß unter dem Verkehrswert liegt (Beschlüsse vom 31. Mai 1968 - BVerwG III B 50.67 - und vom 21. Januar 1969 - BVerwG III B 67.67 -). Er hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen an Stelle des nicht festgestellten oder nicht mehr bekannten Einheitswerts ein Ersatzeinheitswert ermittelt wurde (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 -). Abzustellen wäre hier auf den für den 16. Oktober 1938 maßgebenden Einheitswert. Der Kläger sieht diesen Zeitpunkt selbst als den des Erwerbs der Firma " " an, da er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz erstellt und das Finanzamt Trautenau ihm nach § 11 Ziffer 4 StAnpG den Betrieb auf diesen Zeitpunkt zugerechnet hat, wie sich aus dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts ergibt. Auf diesen Zeitpunkt war für den Betrieb kein Einheitswert festgestellt, so daß ein Ersatzeinheitswert gebildet werden müßte. Er wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b oder Nr. 2 der 6. FeststellungsDV gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung durch Ermittlung des Reinvermögens nach bewertungsrechtlichen Grundlagen auf Grund beweiskräftiger Unterlagen zu ermitteln; denn eine solche Unterlage liegt in Form des Prüfungsberichtes des Finanzamts Trautenau vom 28. Mai 1942 und des Kaufvertrages zwischen dem Verfolgten und dem Kläger vor. Daraus ergibt sich, daß am 16. Oktober 1938 die Auslandsaktiva 10.408 Pfd.St. = 171.732 RM betrugen. Das im Inland belegene Umlaufvermögen war durch die Schulden ausgeglichen. Das Anlagevermögen betrug nach der Berichtigung des Betriebsprüfers 48.000 RM. Damit belief sich das Betriebsvermögen zum 16. Oktober 1938 nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen auf 219.732 RM. Dieser Wert wäre der Ersatzeinheitswert auf http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221 5 von 6 5/10/2022

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