- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Sudetenland, begab sich nach Prag und danach nach London. Der Kläger wurde als kommissarischer Leiter des. Betriebes eingesetzt. Am 19. Juli 1939 schloß der Kläger in London vor einem Notar einen Kaufvertrag mit Firma " ab. Auf Grund dieses Kaufvertrages erwarb der Kläger die " gegen Überlassung der Auslandsguthaben dieser Firma an , die einen Betrag von 10.408, 2 Pfd.St. ausmachten und von denen nach der Erklärung der Vertragspartner 2.770, 11, 5 Pfd.St. durch Übergang der Warenlager der Firma in Paris und London sowie durch Erlöschen von Forderungen der Firma " " in H waren. Der Kläger haftete dafür, daß gegen eine Firma, die in London unterhielt, getilgt von dem Restbetrag 6.873, 15, 7 Pfd.St. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Mit dieser Leistung sollte der Restkaufpreis abgegolten sein. Er verpflichtete sich, den Veräußerer von seiner Schuldenhaftung zu befreien. stellte dem Kläger aus seinem im Sudetenland und in der Tschechoslowakei belegenen Vermögen 904.000 Kcs. ohne weiteres Entgelt zur Verfügung; ferner sollten eine Forderung der Mutter des Veräußerers Höhe von 80.000 Kcs. und eine der in gehörenden Firma Kabelwerk als ausgeglichen gelten. Dies alles sollte nach Bezahlung des Restkaufpreises von 6.873, 15, 7 Pfd.St. geschehen. Die 904.000 Kcs. flössen dem Betrieb in Höhe von 117.447,01 RM zu. Dieser Vertrag erhielt die damals erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Dem Kläger wurde dabei die Auflage gemacht, 48.000 RM als Arisierungsabgabe zu bezahlen. Auf den 16. Oktober 1938 errichtete der Kläger eine "Übernahmebilanz", in der er ein Anlagevermögen von 250.147 RM, ein Umlaufvermögen von 939.999,01 RM, Schulden in Höhe von 737.852,01 RM und Eigenkapital in Höhe von 202.147 RM auswies. Die Auslands-Aktiva waren in dieser Bilanz nicht enthalten. In dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes vom 28. Mai 1942 heißt es zu dieser Bilanz, durch den vom Veräußerer zur Verfügung gestellten Betrag von 904.000 Kcs. = 108.480 RM seien Umlauf vermögen und Schulden ausgeglichen. Das Anlagevermögen sei auf 48.000 RM berichtigt. Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 1962 den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Vermögen der Firma " " ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Schaden in Höhe von 1.076.900 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 1968 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers sei durch § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen. Der Kläger habe das Betriebsvermögen der Firma " " ohne angemessene Gegenleistung erworben. Die nach Abzug der Auslands-Aktiva der Firma verbliebenen echten Aktiva seien das Anlagevermögen, das nach dem Bericht des Betriebsprüfers mit 48.000 RM anzusetzen sei. Umlaufvermögen und Schulden glichen sich aus. Das in der Eröffnungsbilanz vom 16. Oktober 1938 ausgewiesene Eigenkapital des Klägers von 202.147 RM sei nur eine rechnerische Größe. Der Kläger habe für den Wert des Anlagevermögens kein Entgelt erbracht. Es sei zwar nichts dafür ersichtlich, daß er die Firma seinerzeit auf Grund eines gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Zinsentziehung verbundenen Rechtsgeschäfts oder auf Grund einer sonstigen unerlaubten Handlung erworben habe. Er sei sich jedoch bei Vertragsabschluß bewußt gewesen, daß er die Firma nur infolge der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage ohne Zahlung eines angemessenen Kaufpreises, und damit unter Ausnutzung dieser Tatsache erworben habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger beantragt, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221 2 von 6 5/10/2022

Select target paragraph3