Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland nach der Erstentscheidung der Sachverhalt
geändert.
d)
Auch nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG kommt ein Überleitungsrecht nicht in Betracht. Dem
Kläger wurde nach früherem Recht nichts zuerkannt; es fehlte bereits an der Anmeldung des
Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 13.12.1973 – IX ZR 142/72, BeckRS 1973, 31378847
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378847
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4/8/2023