kommunistischen Staaten Osteuropas erst in der Nachkriegszeit verlassen hatten. Waren sie erst zur Zeit oder nach der kommunistischen Machterlangung ausgewandert und gaben sie als Beweggrund glaubhaft die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so konnte wie im Falle BGH RzW 1963, 113 Nr. 14 davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befanden und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollten (Art. 1 A Nr. 2 GK). Allerdings mußte die Angabe glaubhaft sein. Da eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich war, schieden rein subjektive Befürchtungen aus. Vom Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung mußten sich die Gerichte überzeugen. Es hing also von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit sie die Konkretisierung der angegebenen Befürchtungen verlangten. Die Senatsentscheidung RzW 1969, 493 hat später die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs auch für diese Gruppe erleichtert. Anders als zur Zeit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes braucht jetzt als Beweggrund für das Verlassen und schutzlose Verweilen außerhalb des Heimatlandes nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Gründen dargetan zu werden. Es genügt vielmehr die Unzumutbarkeit des Verbleibens im Heimatstaat wegen dort vorkommender, jedoch nicht notwendig den Antragsteller oder seine Gruppe selbst betreffender oder bedrohender Verfolgungen. Dieser erweiterte Flüchtlingsbegriff kann aber, da er am 17. September 1965 noch nicht angewendet wurde, nicht zur Darstellung des alten Rechts in den konkreten Rechtslagenvergleich eingestellt werden. Hier durfte das Berufungsgericht die Angabe des Klägers, der als Schafwollhändler selbständig tätig war, er habe die Tschechoslowakei im März 1948 aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das jetzige Regime verlassen, als wahr unterstellen. Damit waren nach der Rechtslage am 17. September 1965 die Voraussetzungen des Art. 1 A Nr. 2 GK erfüllt. Für den konkreten Rechtslagenvergleich ergibt sich, daß der Kläger am 17. September 1965 gemäß §160 BEG allgemein entschädigungsberechtigt war. c) Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger nach der jetzt bestehenden Rechtslage gemäß §150 BEG n.F., §151 BEG anspruchsberechtigt ist. Er ist der Auffassung, die Anspruchsberechtigung gemäß §160 BEG nach altem Recht schließe ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG aus, weil dem Kläger der geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch nicht erstmalig zustehe. Dem ist zuzustimmen. Wer einen Anspruch bereits als Flüchtling (§160 BEG) besaß, kann kein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG daraus herleiten, daß er ihn nunmehr erstmalig auch als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§150 Abs. 1 BEG) besitze. Das hat der Senat bereits in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 20. April 1971 - IX ZB 343/69 entschieden. Dem entspricht die zur Überleitung der Berufsschadensansprüche von deutschsprachigen Danzigern ergangene Entscheidung BGH RzW 1971, 423, die von der Einheitlichkeit des materiellen Entschädigungsanspruchs für Berufsschaden gemäß §§154 ff BEG und gemäß §§4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG ausgeht. Hebenstreit hat unter Hinweis auf die Einheitlichkeit des nur in seiner rechtlichen Anknüpfung (§§150, 151 BEG, §§160, 161 BEG) und hinsichtlich des Umfangs der Kapitalentschädigung unterschiedenen Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in RzW 1969, 441 die Rechtslage zutreffend dargelegt. Die von Hebenstreit und vom Berufungsgericht genannte Entscheidung BGH RzW 1969, 130 Nr. 17 stellt diese rechtliche Beurteilung nicht in Frage. Der Fall lag anders; dort hatte sich durch http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378847 5 von 6 4/8/2023

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