Erlaß des Schlußgesetzes auf Grund der §§160, 161 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Er sei
politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (GK) gewesen. In seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 1957 habe er angegeben, im März 1948 die
Tschechoslowakei aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das "jetzige Regime" verlassen zu
haben. Es treffe zwar zu, daß die Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte zeitweise strengere
Maßstäbe an die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention gelegt habe. Diese
Rechtsprechung habe sich jedoch erst Mitte der sechziger Jahre entwickelt. Bis zum Ablauf der
Antragsfrist am 1. April 1958 wäre der Kläger auf Grund seiner eidesstattlichen Versicherung als
politischer Flüchtling angesehen worden. Demgemäß hätte er rechtzeitig seine
Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend machen können.
Zwar hätte ihm als nach §160 BEG anspruchsberechtigtem Verfolgten eine Kapitalentschädigung
nur für die Zeit ab 1. Januar 1949 zugestanden, wohingegen §151 BEG auch für die frühere Zeit
Anspruch auf Kapitalentschädigung gewähre. Gleichwohl komme Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG
nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift setze voraus, daß nach bisherigem Recht ein Anspruch
überhaupt nicht oder wenigstens nicht für einen bestimmten Schadenstatbestand gegeben gewesen
sei. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei ein einheitlicher.
Dieser einheitliche Entschädigungsanspruch werde in den Fällen der §§160, 161 und §§150, 151
BEG nur rechtlich unterschiedlich begründet. Wenn der Entscheidung BGH RzW 1969, 130 etwas
anderes zu entnehmen sei, so vermöchte das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. In Betracht
komme somit wegen des gemäß §151 BEG weitergehenden Anspruchs auf Kapitalentschädigung
allein ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. Ein solches Neuantragsrecht bestehe
aber deshalb nicht, weil vor der Verkündung des Schlußgesetzes eine Entscheidung über den
Gesundheitsschaden nicht einmal beantragt gewesen sei.
2.
Die Verneinung eines Neuantragsrechts ist im Ergebnis zutreffend.
a)
Das Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des
Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die
Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet
oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist,
ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des
Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968,
331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden,
wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der
Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem
Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts
wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562
Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt
zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnormen des alten Rechts früher für die Durchsetzung des
Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig,
wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach
früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues
Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt
behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen,
kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen
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4/8/2023