zismus und Militarismus also auch in der Bundesrepublik -— ob das den
derzeit dort herrschenden Kreisen genehm ist oder niht — geltendes,
und zwar vorrangig geltendes Völkerrecht und Verfassungsreht.
°.
Daraus ergibt sicı zwingend, daß die parlamentarische Immunität für
Abgeordnete als
eine
verfassungsrechtliche
Einzelinstitution
diesen
Grundprinzipien der westdeutschen Verfassung untergeordnet ist und
gegenüber solchen Personen rechtlich nicht wirksam werden kann, die
begründet der Begehung schwerer nazistischer Kriegs- und Menschlich-
keitsverbrechen verdächtig und beschuldigt sind. Für eine Interessenabwägung zwischen den verfassungsmäßigen Aufgaben und Belangen des
Parlaments einerseits und den gesetzlichen Aufgaben der Rechtspflege
andererseits, wie sie eine Genehmigung des Bundestages zur Strafverfolgung gemäß Artikel 46 Abs. 2 des westdeutschen Grundgesetzes zum In-
halt haben müßte, bleibt in solchem Falle überhaupt kein Raum, da der
Bundestag mit besonderer Verantwortung an das mit Vorrang geltende
Völkerrecht und Verfassungsrecht gebunden ist und somit über keinerlei
rechtliche Möglichkeit verfügt, sich gegen diese zu entscheiden. .
|
Die Rechtslage schließt jedoch nicht aus, sondern sollte im Gegenteil
hinreichende Veranlassung sein, daß der westdeutsche Bundestag aus eige- sr
ner Initiative Maßnahmen
einleitet,
durch
die
die
Rechtmäßigkeit
der -
Immunität und des Mandats des Angeklagten überprüft und zur vollen:
Klärung der Verantwortung des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten
-
+
vorsätzlichen Verbrechen gegen den Frieden, ru
End we
brechen gegen die Menschlichkeit beigetragen wird.
ni
Da sich der Bundestag auch jetzt noch schützend vor» den der leeren
Verbrechen beschuldigten Angeklagten stellt, kann eine solche Haltung, :
mit der die elementarsten Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepu-
blik selbst ignoriert werden, das Oberste Gericht der Denischen Dei
tischen Republik nicht binden.
Die Verteidigung hat ferner die Ansicht vertreten, daß.undeine$ Bestrafung
49 b StGB
n $ 49a
des Angeklagten wegen der Verbrechen gege
nicht erfolgen könne, da die Strafverfolgung gemäß $ 67 SıGB verjährt.
sei. Die Verjährungsfrist habe am 8. Mai 1945 zu laufen begonnen.
Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die den Gegenstand
Ä
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dieser Verbrechen bildenden Handlungen sind im Rahmen desjenigen
Komplexes begangen worden, der vom Völkerrecht als Verbrechen gegen
den Frieden, als eines der schwersten Verbrechen gekennzeichnet worden
ist. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, besteht für. die einzelnen
Staaten
eine
völkerrechtliche
Verpflichtung,
alle jene, die
sich schwerer
Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, nach dem nationalen Strafrecht
zur Verantwortung zu ziehen. In der Verfassung der Deutschen Demokra-
109
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