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schen Demokratischen Republik begangen wurden, auch der Geltung der:
Strafgesetze der DDR. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen
sind als ein unmittelbarer Beitrag zur Vorbereitung und Durchführung‘
des zweiten Weltkrieges — der von deutscher Seite aus ein völkerrechtswidriger, faschistisch-imperialistischer Raubkrieg war — anzusehen, di
vom gesamten Territorium des ehemaligen „Deutschen Reiches“ und ins-:
besondere auch von dessen Führungszentrale in Berlin aus gelenkt‘ und:
organisiert wurden. Ein Teil dieses ehemaligen Reichsgebietes einschließ-:
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"lich Berlins ist jetzt Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik,
Über dieses Gebiet übt die DDR — abgesehen von der besonderen ano-.
malen Situation in Westberlin — in Übereinstimmung mit den Prinzipien
des demokratischen Völkerrechts als einer der beiden Nachfolgestaaten des
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N ach $ 3 StGB unbirliegen alle Straft:taten, die i im ttuaingebiet der Deut
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Reiches“ die volle Souveränität aus. Dazu gehört auch die Ausübung der:
Jurisdiktionsgewalt über das zu ihrem Gebietsbestand gehörige Territo-}.
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1945 mit der Zerschlagung des Naziregimes untergegangenen „Deutschen
rium und über die auf ihm begangenen
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Straftaten, und zwar kraft ihrer.
Gebietshoheit als Nachfolgestaat unabhängig davon, ob diese Straftaten
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der Deutschen Demokratischen Bepnliik
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vor oder nach Gründung
gen wurden.
Schon die unmittelbare Ausfühonng der Verbrechen, die den
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ten zur Last gelegt werden, erfolgte zu einem erbeblichen Teil auf dem
jetzt zur Deutschen Demokratischen Republik gehörigen
ehemaligen „Deutschen Reiches“.
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Soweit sie außerhalb des jetzigen Sinsisgehiekes der Deutschen Demo-
_ kratischen Republik, insbesondere in den okkupierten Gebieten Polens,
der Sowjetunion und der Tschechoslowakei begangen und zum Gegenstand
: der Anklage gemacht wurden, stellen sie mit den erstgenannten Verbre‘chen einen einheitlichen Komplex
strafbargr. Handlungen
dar, deren ver-
.. voneinander getrennt und isoliert juristisch beurteilt werden können. Als
Tatort müssen folglich sowohl das jetzt zum Staatsgebiet der Deutschen
Demokratischen Republik gehörige Territorium des ehemaligen „Deut---
schen Reiches“ als auch zugleich die von Hitlerdeutschland überfallenen :
und okkupierten Gebiete Polens, der Aunjsmmiun
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"schiedene Ausführungsstadien und verbrecherische Folgen nicht künstlich
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. Zur Begründung des Geltungsbiereiches der Strafressize der een
Demokratischen Republik nach $ 3 StGB genügt es, daß im Falle eines‘
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komplexen
verbrecherischen
Handelns
ein
Teil
der
zu ihm
gehörigen
* strafbaren Einzelhandlungen auf dem jetzt der Gebietshoheit der Deut-.
schen Demokratischen
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und der Tochechoslo;
Republik 'unterliegenden
Territorium
begangen
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wurde, Durch diese Auffassung des Obersten Gerichts wird der Angeklagte_
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