Be M ehe UaSt EN ee ae ren aufgerufen wurde, Mordhetze ist auch die Weisung des Angeklagten germeister und Polizeichefs, gegen Kommunisten, A an die von ihm im zeitweilig okkupierten Nordkaukasus eingesetzten Bür- Juden und Partisanen al vie ET y rücksichtslos vorzugehen. Diese Verbrechen sind, unter Zugrundelegung ‚des zur Tatzeit geltenden dentschen Strafrechts, als Aufforderung zur Be gehung von Verbrechen gemäß $ 49a StGB zu beurteilen. Der Angeklagte hat zum Mord angestiftet, indem er im Verlaufe der Rekrutierung der Sondereinheit „Bergmann“ sieben sowjetische Kriegsgefangene, die wegen Krankheit für den Dienst in dieser völkerrechts- ' _ widrigen Sondereinheit als untauglich befunden wurden, durch Injektio- nen töten ließ. Er hat veranlaßt, daß eine weitere Gruppe von 30 Kriegs‚gefangenen abtransportiert und anschließend erschossen wurde. Eine patriotische Gruppe von sowjetischen Kriegsgefangenen, die sich nicht zum Verrat an ihrer sozialistischen Heimat und ihrem Volke mißbrauchen ERLE I e RN RER REG 2 “ verbre- | . cherische Ziele in Aussicht genommen haben. Er hat die Fünfte Kolonne im Memelgebiet organisiert, in Krakau im EB BUT Auftrag des OKW mit den Führern der OUN über die Bildung der ukrsi- Ks: NENNT EN nischen Legion verhandelt und die Einheiten „Nachtigall“ und „Bergmann“ a EN en ee “a Tan eh en a T N de Ks er ee, = re EN - ne - at re = # I ’ re a Dörr u. RN er =. 5 103 en een h ) unabhängig davon, ob er im Einzelfall den Befehl zur Tötung bestimmt * wortlichkeit der die Tötungshandlungen unmittelbar ausführenden - Angehörigen der Einheiten — gleichermaßen Täter der Morde, und zwar 2 jenigen, die sich bei den Rückzügen den Befehlen zur Verschleppung widersetzten. Insoweit ist er — unbeschadet der strafrechtlichen Verant-. 4 er und Partisanen sowie verdächtiger Personen und der- \ der Kommunisten un der von ihm geführten Einheiten „Nachtigall“ und „Bergmann“ begangen wurden. Sie führten das aus, was seiner Ideologie entsprach, wozu er sie im Rahmea der Ausbildung und des Einsatzes erzogen hatte: Vernichtung, der Juden, ganz gleich ob Kind oder Greis, Vernichtung der Intelligenz, x nur die Fälle, in denen er selbst grausam und aus niedrigen Beweggründen die Tötungshandlungen vornahm, sondern auch jene, die von Angehörigen -£ naDa Der Angeklagte ist auch des Mordes als Täter schuldig. Das betrifft nicht u", ,He we „ N nl den sollten (Verbrechen gegen $ 49b StGB). u pierten Gebieten durchführen sollten und durchgeführt haben. Er war ferner Angehöriger der Abwehr II, die sich ebenfalls mit der Organisierung von Fünften Kolennen befaßte und in Krakau mit der OUN Listen \ derjenigen Personen vorbereitete, die im besetzten Gebiet vernichtet wer- : Rech aufgestellt, die vorwiegend Terrorexpeditionen und Pogrome in den okku- re oder als Mittel für andere ee bezweckten und unterstützt, die Ver- ‘ BERN. das Leben angehört DR brechen wider hat Virklällängen KR Der Angeklagte EL verantwortlich. _ Bee lassen wollte, lieferte er als abschreckendes Beispiel dem Henker aus. Für diese Verbrechen ist der Angeklagte nach $$ 48, 211 -_— strafrechtlich

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