1988 – 3 C 65.85 –, juris Rdnr. 30). Daher ist, weil weder eine verfassungsrechtliche
Strei\gkeit vorliegt noch eine anderwei\ge gesetzliche Zuweisung erfolgte, für den Strei}all
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet, zu beginnen bei dem nach § 45 und § 52 Nr. 5 VwGO
zuständigen erkennenden Gericht. 22 Dem Kläger steht auch die für die Zulässigkeit einer
Leistungsklage zu fordernde Klagebefugnis zur Seite, d. h. die Möglichkeit einer sein
Abwehrverlangen rech}er\genden Betroffenheit in individuellen Rechtsposi\onen besteht.
Über das von ihm selbst betonte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
im Bereich von „Verkündung und Lehre der Neuen Germanischen Medizin“ hinaus kommt
eine Beeinträch\gung seiner persönlichen Ehre und Reputa\on als auf dem Gebiet der
Heilkunde wissenschaTlich ausgebildeten und publizis\sch wirksamen Akteurs sowie ferner,
aus seiner Sicht, der ebenfalls grundrechtlich geschützten Freiheit wissenschaTlicher
Betä\gung in Frage. 23 Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse vermag die Kammer dem
Kläger ebenfalls nicht abzusprechen, jedenfalls nicht mit der zur Versagung einer
Sachentscheidung notwendigen Sicherheit, auch wenn nach dem im Tatbestand
dargestellten Ablauf der Beklagten zuzugeben ist, dass der Verdacht einer vom Kläger und
Frau S. im Zusammenwirken rechtsmissbräuchlich provozierten Gelegenheit zur öffentlichen
offiziellen Erörterung der „Neuen Germanischen Medizin“ nicht fernliegt. So scheint Frau S.
sich mit ihrem Anliegen an eine größere Anzahl berufsständischer
Selbstverwaltungseinrichtungen der ÄrzteschaT jedenfalls in Deutschland gewandt zu haben,
um sie, ein Verbot der „Neuen Germanischen Medizin“ unterstellend und deren staatliche
Anerkennung einfordernd, zu bewertenden Äußerungen zu veranlassen; denn sie beklagte
sich in ihrer Angelegenheit gegenüber dem Präsidenten der Beklagten über dessen Kollegen.
Auch wurden die erste klägerische Einlassung zum Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2012
wie auch das Schreiben der Frau S. vom 12. Juli 2012 offenbar vor der ÜbermiHlung aus
Norwegen per Telefax aus Spanien dorthin gesandt, wohl vom weiteren Wohnsitz des
Klägers bzw. dem der seine Veröffentlichungen betreuenden Frau G. O. im andalusischen
Al- H. al-K. aus. Für ein zielgerichtetes Zusammenwirken spricht die Weitergabe des
Schreibens der Beklagten an den Kläger durch Frau S. ebenso wie der Umstand, dass
diese sich noch mit Schreiben vom 19. September 2012 an die Beklagte - „nachrichtlich an
alle Ärztekammern in der BRD“ - wandte. In jenem Schreiben beklagte sie sich über die
Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht C-Stadt zwei Wochen zu- vor