Montgomery ihr nicht weiter geantwortet habe, was „beschämend“ sei. Ferner stellte sie u. a. dar, dass die „Germanische Heilkunde“ - wie nach 30 Jahren Beweisführung klar sei - die einzige naturwissenschaTlich rich\ge Medizin sei und konsequent mit fast 100%igem Erfolg von unseren jüdischen Mitmenschen angewendet werde. Der Präsident der Beklagten, doch wohl mitverantwortlich für die Taten der in seiner Kammer organisierten Ärzte, solle dem „himmelschreienden Wahnsinn“ ein Ende setzen, dass „immer weiter nichtjüdische Pa- \enten, wider besseres Wissen, mit Chemo und Morphium um[gebracht]“ würden. Der Präsident der Beklagten möge biHe „seinen Ärzten [ermöglichen], auch uns Nichtjuden nach der Germanischen Heilkunde zu behandeln“, und ihm „die Approba\on für die von ihm entdeckte Heilkunde [geben]“ und ihm eine Klinik zur Verfügung stellen, dadurch „helfen, den Genozid an unserem Volk zu beenden“. 6 Der Vorstand der Beklagten nahm am 9. Mai 2012 das Schreiben zur Kenntnis und beschloss, das Antwortschreiben solle sich am Schreiben der Bundesärztekammer orien\eren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 beantwortete der Präsident der Beklagten das Schreiben von Frau S. und führte darin wörtlich u. a. aus: 7 „Dr. A. ist laut Bestä\gung der in Norwegen für die Registrierung von Ärz\nnen und Ärzten zuständigen Stelle dort nicht als Arzt registriert. 8 Die von Ihnen angesprochene „Germanische Neue Medizin“ entbehrt jeglicher wissenschaTlicher Grundlage. 9 Im Übrigen schließe ich mich in allen Punkten dem Schreiben der Bundesärztekammer vom 5. März 2012 an.“ 10 Frau S. beklagte sich mit Telefaxschreiben vom 12./14. Juli 2012 an den Präsidenten der Beklagten, es sei eine „faustdicke Lüge“, dass die „Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher Grundlage entbehre; dies wisse der Präsident der Beklagten genau. Sie habe nicht glauben wollen, dass Ärzte Pa\enten gegenüber so ignorant und kaltschnäuzig sein könnten; nun habe sie es schwarz auf weiß von „Ihnen und Ihren Präsidentenkollegen“. In einem Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Präsidenten der Beklagten kündigte sie an, sich einer Klage des Klägers anzuschließen; es gehe „schließlich um eine wissenschaTliche Frage[,] die alle Pa\enten betriy, die derzeit noch in der Schulmedizin mit Chemo und Morphium umgebracht werden“. Da der Präsident der Beklagten und alle seine „PräsidentenkollegInnen an dieser gemeinen Lüge bis jetzt festgehalten“ häHen, sei es ihr nicht möglich, einen Arzt zu finden, der sie nach der „Germanischen Heilkunde“ behandele. Der Kläger habe ihr, S. , seinen Brief vom 14. Juli 2012 gegeben. 11 Mit Faxschreiben vom 14./18. Juli 2012 haHe der Kläger gegenüber dem Präsidenten der Beklagten ausgeführt, Frau S. habe ihm ihren Brief vom 12. Juni (gemeint:

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