derungen nach einem Ende der israelischen Apartheid und der Gleichberechtigung aller
Menschen in Israel und Palästina bereits als Vernichtung Israels verstanden würden; die
Forderung nach der Vernichtung Israels sei überdies kein Straftatbestand.
7
Am 12. Mai 2018 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt und diesen unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation umfassend begründet.
8
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Auflage Ziffer 10 („Es ist während der Versammlung untersagt, zur
Vernichtung Israels aufzurufen.“) des Bescheids des Antragsgegners
vom 11. Mai 2022 – Az. …-….-….- wiederherzustellen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, die Versammlungsbehörde habe mit
Recht davon ausgehen dürfen, dass Aufrufe zur Vernichtung Israels, die nach §§ 111,
130 StGB strafbewehrt seien, bei der bevorstehenden Veranstaltung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit getätigt werden. Bei einer Versammlung in Frankfurt am Main im Juli 2014 sei etwa der Ruf „Kindermörder Israel“ von einer aufgeputschten Menge wieder
und wieder skandiert worden.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte.
II.
12
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg; er ist zulässig und begründet (1.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind
(2.) und wobei der Streitwert auf den halben Auffangwert (3.) festzusetzen ist.
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1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei
überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn.
37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372
m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen
Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche
Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des
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