ausübt, so endet mithin der Entschädigungszeitraum nach §75 Abs. 1, 2, §92 Abs. 1 BEG,
§§12, 29 3. DV-BEG, wenn der auf die Klägerin entfallende, gegebenenfalls nach §287
ZPO zu ermittelnde Einkommensteil nachhaltig das Einkommen eines der Klägerin
vergleichbaren Beamten erreicht hat. Die Kaufkraft des Einkommens ist entsprechend den
Grundsätzen zu berücksichtigen, die der Senat in der RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten
Entscheidung dargelegt hat. Die Umrechnung ist für jedes Jahr, in dem die maßgebende
Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten der Verfolgten um mindestens 10 % unter dem amtlichen
Devisenkurs bleibt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen
Devisenkurs vorzunehmen (Urteil RzW 1961, 319 Nr. 28). b) Unabhängig davon, ob die
Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt,
endet der Entschädigungszeitraum für sie als verheiratete Frau ferner dann, wenn sie in
Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in
ihren Verhältnissen üblichen Erwerbsmöglichkeiten hat und wahrnehmen kann (Urteil RzW
1961, 121 Nr. 18). Dieser selbständige Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ehe bereits vor der
verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen hatte, denn auch eine Frau, die schon vor
der Verfolgung berufstätig war, muß es sich entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren
Verlauf der Entwicklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten
pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeits- und
Verdienstmöglichkeiten hat (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61). Ohne
Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Klägerin in der Praxis ihres Ehemanns
tatsächlich mitarbeitet, kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, wie sich die
Verhältnisse für sie im Aufnahmeland gestaltet haben. Die gesamten
Lebensbedingungen, unter denen ihre Familie dort lebt, müssen gewürdigt werden. Die
Bedürfnisse der Familie unter Berücksichtigung der Bildungsschicht, zu der sie gehört, die
Zahl und das Alter der Kinder und die Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes sind ebenso
von Bedeutung wie die Höhe des Einkommens, das der Ehemann erzielt, einschließlich ihm
gewährter Entschädigungsleistungen. Wichtig sind ferner das Alter und der
Gesundheitszustand der Klägerin, doch m��ssen körperliche Beeinträchtigungen, die auf die
Verfolgung zurückzuführen sind, als Umstände, die gegen die Erwerbstätigkeit einer in den
Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau sprechen, außer Betracht bleiben (Urteil vom 21.
Juni 1961 IV ZR 13/61). Denkbar wäre es, daß in dem Aufnahmeland eine im
Krankenpflegedienst ausgebildete Ehefrau eines verfolgten Arztes, solange der Ehemann noch
im Aufbau seiner Praxis begriffen ist und verhältnismäßig wenig zu tun hat, durch eigene