ausübt, so endet mithin der Entschädigungszeitraum nach §75 Abs. 1, 2, §92 Abs. 1 BEG, §§12, 29 3. DV-BEG, wenn der auf die Klägerin entfallende, gegebenenfalls nach §287 ZPO zu ermittelnde Einkommensteil nachhaltig das Einkommen eines der Klägerin vergleichbaren Beamten erreicht hat. Die Kaufkraft des Einkommens ist entsprechend den Grundsätzen zu berücksichtigen, die der Senat in der RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Die Umrechnung ist für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten der Verfolgten um mindestens 10 % unter dem amtlichen Devisenkurs bleibt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil RzW 1961, 319 Nr. 28). b) Unabhängig davon, ob die Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt, endet der Entschädigungszeitraum für sie als verheiratete Frau ferner dann, wenn sie in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Erwerbsmöglichkeiten hat und wahrnehmen kann (Urteil RzW 1961, 121 Nr. 18). Dieser selbständige Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ehe bereits vor der verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen hatte, denn auch eine Frau, die schon vor der Verfolgung berufstätig war, muß es sich entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entwicklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten hat (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61). Ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Klägerin in der Praxis ihres Ehemanns tatsächlich mitarbeitet, kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, wie sich die Verhältnisse für sie im Aufnahmeland gestaltet haben. Die gesamten Lebensbedingungen, unter denen ihre Familie dort lebt, müssen gewürdigt werden. Die Bedürfnisse der Familie unter Berücksichtigung der Bildungsschicht, zu der sie gehört, die Zahl und das Alter der Kinder und die Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes sind ebenso von Bedeutung wie die Höhe des Einkommens, das der Ehemann erzielt, einschließlich ihm gewährter Entschädigungsleistungen. Wichtig sind ferner das Alter und der Gesundheitszustand der Klägerin, doch m��ssen körperliche Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückzuführen sind, als Umstände, die gegen die Erwerbstätigkeit einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau sprechen, außer Betracht bleiben (Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61). Denkbar wäre es, daß in dem Aufnahmeland eine im Krankenpflegedienst ausgebildete Ehefrau eines verfolgten Arztes, solange der Ehemann noch im Aufbau seiner Praxis begriffen ist und verhältnismäßig wenig zu tun hat, durch eigene

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