Freiheitsentziehungen der Kläger nicht von deutschen Stellen veranlasst worden seien,
sondern auf Maßnahmen der damals noch souveränen italienischen Regierung beruht
hätten. 7Gegen diese Urteile, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, haben die
Kläger Berufung eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 25.11.1960 zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat. Zur Begründung
ihrer Berufungen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr erstinstanzliches
Vorbringen. 8Nachdem sie ursprünglich beantragt hatten, ihnen eine Haftentschädigung für
die Zeit vom 8.12.1940 bis 28.4.1945 zu gewähren, beantragen sie nunmehr, den Beklagten
zu verurteilen, an jeden Kläger je 4.950,-- DM als Haftentschädigung für die Zeit vom
1.12.1940 bis 8.9.1943 zu zahlen. 9Der Beklagte beantragt Zurückweisung der
Berufung, hilfsweise Vollstreckungsschutz gemäß § 713 II ZPO. 10Er hält die angefochtenen
Urteile im Ergebnis für zutreffend. It. sei bis 8.9.1943 noch ein souveräner Staat und die
italienische Regierung kein willenloses Werkzeug der deutschen Reichsregierung gewesen.
Auf den Schutz des deutschen Reiches hätten die Kläger als polnische Staatsangehörige bzw.
Staatenlose keinen Anspruch gehabt. Ihre Internierung sei auch nicht aus rassischen Gründen,
sondern aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen der italienischen Behörden erfolgt. In It.
habe es keinen Antisemitismus gegeben. Die Masse der jüdischen Flüchtlinge habe It.
ungehindert verlassen und weiterwandern können. 11Hinsichtlich des Vorbringens der
Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie den sonstigen
Inhalt der Gerichts- und Entschädigungsakten Bezug genommen. 12Zur Klärung der Fragen,
ob die Internierungen der Kläger auf Veranlassung der deutschen Reichsregierung erfolgt
sind, ob den Insassen der Lager F. di T. und Ca. die Freiheit in vollem Umfange entzogen war,
wie sich die Insassen des Lagers F. nach Rasse und Nationalität zusammensetzten, ferner, ob
staatenlose Personen, die früher die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, auch in den Fällen
der Auswanderung grundsätzlich den Schutz des Deutschen Reiches genossen haben, ist
Beweis erhoben worden durch Einholung von Auskünften bzw. Vernehmung des Klägers als
Partei. Es wird insoweit auf den Inhalt von Bl. 110, 131-133, 135, 136, 147, 148, 158, 160,
165, 195-198, 219, 233-235 der Akten verwiesen. 13Ferner waren beigezogen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Akten: 1. … ./. Land H. - 2 U 166/56 2. … ./.
Land Rh. Pf. - 3 U 58/57 3. … ./. Land B. - 17 U 878/59 14Auf den Inhalt dieser Akten wird
ebenfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 15Die Berufungen der Kläger sind formell
zulässig und zum Teil auch begründet. 16Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass den
Klägern durch Internierung im Lager F. di T. die Freiheit entzogen war und dass diese von
italienischen Behörden durchgeführte Maßnahme im Wesentlichen von der