diese Verwendung ursächlich für die Freilassung gewesen wäre, bleibt
die Tatsache bestehen, daß der Angeklagte die Verhaftung sowohl 5.8
als auch seiner Mutter im Rahmen des Massenverbrechens des 9. November 1938 vorgenommen hat. Er hat also eine erhebliche Strafe nach KRG
Nr. 10 Art. IT Abschn. 1 c verwirkt.
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Der Angeklagte hat sich einerseits gegenüber W. einer nationalsozia- =
listischen Denunziation (KRD Nr. 38 Abschn. II Art.3 Ziff. 8), anderseits durch die Verhaftung der beiden S. eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II Ziff. 1c) und gegen Opfer des Natio-
nalsozialismus (KRD Nr.38 Absch.1I Art. II Ziff. 1) schuldig gemacht.
Er ist infolgedessen als Hauptschuldiger einzustufen. Er wird, obwohl
die Denunziation gegen W. und die Verhaftung der beiden S. zeitlich :
auseinanderliegen, zu einer einheitlichen Strafe zu verurteilen sein, weil
beides Auswirkungen seiner nationalsozialistischen Betätigung sind. Daß
ferner das Zusammentreffen eines Verbrechens gegen KRG Nr. 10 mit
einem solchen gegen KRD Nr. 38 einer einheitlichen Bestrafung nicht entgegensteht, hat das Oberste Gericht bereits in dem Verfahren la Zst.16/511) :..%°
entschieden. Erfordert allein die andere rechtliche Beurteilung eine _
schärfere und höhere Bestrafung des Angeklagten als die ihm von der ..:
Strafkammer zuerkannte, so ist bei der Schwere der Tat in der Art ihrer :
Ausführung,
namentlich
durch
Verhaftung
der alten Frau
S, nur
die
Verhängung einer Zuchthausstrafe angebracht. Außerdem müssen ihm.
nach der zwingenden Vorschrift des Art. VIII Abs.II KRD Nr.38 die
dort unter c bis i vorgesehenen Sühnemaßnahmen auferlegt werden. Ins-
besondere muß ihm nach der Bestimmung i entgegen der Auffassung der
Strafkammer die Arztapprobation entzogen werden. Bei der bereits von
der Strafkammer vorgenommenen Vermögenseinziehung (Bestimmung b)
hat es zu verbleiben, da hier kein Anlaß besteht, von dem Grundsatze der
' Vermögenseinziehung bei Hauptschuldigen abzuweichen.
Es muß beachtet werden, daß der Angeklagte ein sehr bewußte
r und
aktiver Faschist war, was schon darin zum Ausdruck kommt,
daß er
bereits 1931 in die NSDAP eingetreten ist. Ob er dabei aus Gesinnungs-
gründen gehandelt hat, ist für das Strafverfahren unwesentlich.
Nach der gesamten Persönlichkeit und der Stellung des
Angeklagten,
der nicht nur der einzige Arzt des Ortes war, sondern auch
gleichzeitig
als Ortsgruppenleiter der NSDAP die höchste politische
Macht besaß, verliert die Behauptung des Angeklagten, er sei der national
sozialistischen
Propaganda erlegen, an Bedeutung. Sie kann keineswegs
dazu dienen,
seine Straftaten in einem milderen Licht erscheinen zu
lassen. Ebenso ist
es schlechterdings undenkbar, daß er bei der Verhaftung S.s
und seiner
Mutter
geglaubt hat, den Weisungen
1) abgedruckt 8.159 @.
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des Ortspolizisten Folge leisten zu
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