Moritz G. meldete fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an und
beantragte, ihm anstelle der Kapitalentschädigung eine laufende Rente zu zahlen. Mit Bescheid
vom 8. Juni 1959 billigte ihm die Behörde eine nach den Sätzen des mittleren Dienstes
berechnete Kapitalentschädigung von 4.583 DM zu. Dabei sah sie den Entschädigungszeitraum als
am 31. Dezember 1944 beendet an, weil der Erblasser ab 1945 eine ausreichende
Lebensgrundlage gehabt habe. Die in den USA erzielten Einkünfte rechnete sie nach den
damaligen Kaufkraftwerten des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden 1945 im Verhältnis 1
Dollar = 2,74 RM, 1948 im Verhältnis 1 Dollar = 3,00 RM/DM und 1956 im Verhältnis 1 Dollar =
3,02 DM um. Den Anspruch auf Rente lehnte sie ab, weil der Antragsteller aus seiner
Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1945 ein Einkommen erzielt habe, das ihm eine ausreichende
Lebensgrundlage geboten habe, so daß die Voraussetzungen des §82 BEG nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann der Klägerin Klage mit dem Ziel, eine
Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes, hilfsweise eine höhere
Kapitalentschädigung zu erhalten. Das beklagte Land gestand ihm die Einstufung in den
gehobenen Dienst und eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis 31. Dezember 1948
zu; den Rentenanspruch lehnte es aber nach wie vor ab, weil auch nach den Sätzen des
gehobenen Dienstes ab 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage bestanden habe. Daraufhin
schlossen die Parteien am 5. Januar 1960 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land
verpflichtete, an den Ehemann der Klägerin zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen weitere 10.000 DM zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1964 focht Moritz Goldmeier diesen Vergleich an und beantragte
erneut, ihm eine Berufsschadensrente zu zahlen. Er führte aus, daß die Parteien beim
Vergleichsabschluß von einer Kaufkraft des Dollars von 3,00 DM ausgegangen seien und diese
Bewertung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Seinen
Antrag stützte er auf die 2. ÄnderungsVO zur 3. DV-BEG und bat hilfsweise um Zurückstellung
des Antrages bis zum Erlaß des BEG-Schlußgesetzes.
Mit formlosem Schreiben vom 18. März 1965 antwortete die Behörde, daß der Rentenantrag in
der 2. ÄnderungsVO zur 3. DV-BEG keine Grundlage finde, weil der Ehemann der Klägerin durch
den Vergleich vom 5. Januar 1960 schon vor Erlaß der Verordnung am 25. Februar 1960 in die
Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden sei; daß bei der Berechnung der
Vergleichssumme von einem ungünstigeren Kaufkraftverhältnis als 1 Dollar = 2,50 DM
ausgegangen worden sei, betreffe nicht die neue Rechtslage nach der 2. ÄnderungsVO zur 3. DVBEG. Da Anträge nach dem noch in Beratung befindlichen BEG-Schlußgesetz nicht vorweg
behandelt werden könnten, werde anheimgestellt, den Erlaß des Schlußgesetzes abzuwarten.
Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes focht die Klägerin als Erbin ihres inzwischen verstorbenen
Ehemannes mit Schreiben vom 4. November 1965 nochmals den Vergleich vom 5. Januar 1960
an und wiederholte mit Schreiben vom 9. März 1966 ausdrücklich die Wahl der
Berufsschadensrente. Die Behörde bewilligte ihr durch Bescheid vom 23. Juli 1968 weitere 25.417
DM Kapitalentschädigung, da der Entschädigungszeitraum wegen der neuen Bewertung der
Kaufkraft des US-Dollars bis zum Tode ihres Ehemannes zu erstrecken sei. Den Rentenanspruch
lehnte sie ab, weil die Voraussetzungen der Rentenerhöhung nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEGSchlußG nicht vorlägen und die Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an den
Rentenverzicht im Vergleich vom 5. Januar 1960 gebunden sei.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 4.752 DM Entschädigung für die Zeit, bis zum 31.
Oktober 1953 und der Rente für ihren verstorbenen Ehemann vom 1. November 1953 bis 28.
Februar 1965 nach den Sätzen des gehobenen Dienstes sowie ab 1. März 1965 einer laufenden
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8/6/2023