- Quelle: beck-online DIE DATENBANK maßgebend war, so würde dadurch nicht nur seine eigene Rechtsstellung in bezug auf seine Ehe grundlegend geändert werden können, sei es zu seinem Nachteil oder zu seinem Vorteil, sondern es würde möglicherweise auch in schwerwiegender Weise in die Rechtslage des anderen ausländischen Ehegatten eingegriffen, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob eine gültige Ehe zu einer nichtigen oder eine nichtige zu einer gültigen würde. Dieser Schluß kann aus einer Rückwirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gezogen werden. Er wird auch durch das Gebot der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht gefordert. Die Rechtsprechung hat vielmehr in neuerer Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß der Rückwirkung von Gesetzen dort Grenzen gesetzt sind, wo es sich um Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers handelt, mit denen dieser seinerzeit nicht rechnen konnte und die er bei einer verständigen Vorausschau nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfG in NJW 1952 S. 865; BGHZ 18, 81). Die Anwendung dieses Grundsatzes läßt hier nicht etwa die Frage auftauchen, ob die Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, soweit die etwa in ihr ausgesprochene Rückwirkung in Rechte und Rechtslagen von Staatsbürgern eingreife, nichtig sei, eine Frage, die von dem Bundesverfassungsgericht zu entscheiden wäre. Von einer auch nur teilweisen Nichtigkeit Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137) 141 dieses der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienenden Verfassungssatzes kann nicht die Rede sein. Dagegen führt der erörterte Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts dazu, den Inhalt der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, die sich in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügen und aus diesem Gesamtzusammenhang heraus verstanden werden muß, näher abzugrenzen. Demnach kann aus dieser Vorschrift nicht gefolgert werden, daß bei der Beseitigung der rechtsstaatswidrigen Ausbürgerungen, der sie dient, auch der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts in dem herkömmlichen Sinne angetastet werden soll. Diese Auslegung entspricht dem Gebot, bei einem etwa denkbaren Widerstreit einer Vorschrift mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihr, soweit angängig, diejenige Bedeutung zuzuerkennen, die ihren Bestand ohne Verletzung dieser Rechtsgrundsätze ermöglicht (vgl. BVerfG in NJW 1953 S. 1057). Das muß vor allem für Vorschriften des Grundgesetzes selbst gelten. Ob die einschränkende Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch in den Fällen geboten ist, in denen die Eheschließung selbst erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt und dem ausländischen Ehegatten also bei der Heirat die seinem Ehepartner nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG zustehenden Möglichkeiten bekannt sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Maßgebendes Eheschließungsstatut für die zur Zeit der Eheschließung staatenlose Klägerin ist daher das Recht des Staates, in dem sie zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt hatte (Art. 29 EGBGB). Es ist nicht ersichtlich, ob sich im Zeitpunkt der Eheschließung, die schon etwa einen Monat nach der Abreise der Klägerin aus Belgien erfolgte, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts noch in Belgien befand oder ob sie damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in England hatte. Möglich wäre es auch, daß im Zeitpunkt der Eheschließung ein Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes überhaupt fehlte und maßgebendes Eheschließungsstatut für die Klägerin das Recht des Landes, in dem sie sich damals gerade befand, ist. Je nachdem ist hier belgisches oder englisches Recht, niemals aber deutsches Recht, anzuwenden. Das deutsche Recht ist als Eheschließungsstatut für die Klägerin auch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Ausbürgerung seinerzeit in England nicht anerkannt und sie dort als Deutsche angesehen worden sein sollte (über die Nichtanwendung von Feindgesetzen in Großbritannien Honig in RabelsZ http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1 4 von 5 10/12/2021

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