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maßgebend war, so würde dadurch nicht nur seine eigene Rechtsstellung in bezug auf seine Ehe
grundlegend geändert werden können, sei es zu seinem Nachteil oder zu seinem Vorteil, sondern es
würde möglicherweise auch in schwerwiegender Weise in die Rechtslage des anderen ausländischen
Ehegatten eingegriffen, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, ob eine gültige Ehe zu
einer nichtigen oder eine nichtige zu einer gültigen würde. Dieser Schluß kann aus einer
Rückwirkung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gezogen werden. Er wird auch durch das Gebot
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht gefordert. Die Rechtsprechung hat
vielmehr in neuerer Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß der Rückwirkung von Gesetzen dort
Grenzen gesetzt sind, wo es sich um Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers
handelt, mit denen dieser seinerzeit nicht rechnen konnte und die er bei einer verständigen
Vorausschau nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfG in NJW 1952 S. 865; BGHZ 18, 81). Die
Anwendung dieses Grundsatzes läßt hier nicht etwa die Frage auftauchen, ob die Vorschrift des Art.
116 Abs. 2 Satz 2 GG, soweit die etwa in ihr ausgesprochene Rückwirkung in Rechte und
Rechtslagen von Staatsbürgern eingreife, nichtig sei, eine Frage, die von dem
Bundesverfassungsgericht zu entscheiden wäre. Von einer auch nur teilweisen Nichtigkeit
Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137)
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dieses der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dienenden Verfassungssatzes kann
nicht die Rede sein. Dagegen führt der erörterte Grundsatz der Unwandelbarkeit des
Eheschließungsstatuts dazu, den Inhalt der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, die sich in den
Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügen und aus diesem Gesamtzusammenhang
heraus verstanden werden muß, näher abzugrenzen. Demnach kann aus dieser Vorschrift nicht
gefolgert werden, daß bei der Beseitigung der rechtsstaatswidrigen Ausbürgerungen, der sie dient,
auch der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts in dem herkömmlichen Sinne
angetastet werden soll. Diese Auslegung entspricht dem Gebot, bei einem etwa denkbaren
Widerstreit einer Vorschrift mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihr, soweit angängig, diejenige
Bedeutung zuzuerkennen, die ihren Bestand ohne Verletzung dieser Rechtsgrundsätze ermöglicht
(vgl. BVerfG in NJW 1953 S. 1057). Das muß vor allem für Vorschriften des Grundgesetzes selbst
gelten.
Ob die einschränkende Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch in den Fällen geboten ist, in
denen die Eheschließung selbst erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt und dem
ausländischen Ehegatten also bei der Heirat die seinem Ehepartner nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG
zustehenden Möglichkeiten bekannt sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Maßgebendes Eheschließungsstatut für die zur Zeit der Eheschließung staatenlose Klägerin ist
daher das Recht des Staates, in dem sie zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt hatte (Art. 29 EGBGB). Es ist nicht ersichtlich, ob sich
im Zeitpunkt der Eheschließung, die schon etwa einen Monat nach der Abreise der Klägerin aus
Belgien erfolgte, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts noch in Belgien befand oder ob sie damals
ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in England hatte. Möglich wäre es auch, daß im Zeitpunkt der
Eheschließung ein Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes überhaupt fehlte und maßgebendes
Eheschließungsstatut für die Klägerin das Recht des Landes, in dem sie sich damals gerade befand,
ist. Je nachdem ist hier belgisches oder englisches Recht, niemals aber deutsches Recht,
anzuwenden.
Das deutsche Recht ist als Eheschließungsstatut für die Klägerin auch dann nicht anzuwenden,
wenn ihre Ausbürgerung seinerzeit in England nicht anerkannt und sie dort als Deutsche angesehen
worden sein sollte (über die Nichtanwendung von Feindgesetzen in Großbritannien Honig in RabelsZ
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1
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10/12/2021