Klageantrag in zulässiger Weise erweitert (§§529, 268 ZPO). Das beklagte Land ist dem in der Berufungserwiderung aus sachlichen Gründen entgegengetreten. Dieses Prozeßverhalten ersetzt den formellen Bescheid. Die Klage war damit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch insoweit zulässig geworden (§210 Abs. 1 BEG). Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht verneint werden. b) Im Härteausgleichsverfahren kann dagegen ein Leistungsantrag nicht gestellt werden. Soweit der Kläger sein Rentenbegehren aus §171 BEG herleitet, hat das Berufungsgericht die Klage daher mit Recht als unzulässig abgewiesen. c) Erstmals in der Revisionsinstanz hat der Kläger Zahlung einer Rente im Wege der Abhilfe begehrt. Das ist unzulässig (§561 ZPO). 2. Die Klage auf Rentenleistungen nach §§81 ff BEG ist unbegründet. Daß die Berufsschadensrente nicht nachträglich unter Bezugnahme auf §206 BEG verlangt werden kann, weil die Voraussetzungen für ihren Bezug erst eingetreten seien, nachdem die Klagefrist gegen die Verneinung des Rentenanspruchs abgelaufen sei, hat der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1965, 33 Nr. 26 ausgesprochen. Daran hält der Senat fest. Auf ein neues Rentenwahlrecht nach den Überleitungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes hat sich der Kläger nicht berufen. Da er erstmals 1968 mit dem Rentenbegehren hervorgetreten ist, ist ohnehin die Wahlfrist (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG) versäumt. II. 1. Der Berufungsrichter vertritt zum Antrag des Klägers auf Zahlung einer laufenden Beihilfe nach §171 BEG die Ansicht, die Entschädigungsbehörde habe weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht, indem sie eine Härte verneint habe. Die Auffassung der Behörde, daß bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Höhe einer Entschädigung eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nicht in Betracht komme, sei zutreffend. Es sei davon auszugehen, daß ein Härteausgleich grundsätzlich nur dann gewährt werden könne, wenn das BEG für einen Schaden keine Entschädigung vorsehe. Das ergebe sich auch aus den Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach §171 Abs. 1, 2 und 4 BEG (Nr. II 3 Satz 1). Die vom Kläger begehrte Härteausgleichsleistung würde eine solche Aufstockung der ihm 1960 zuerkannten Entschädigung für Berufsschaden bewirken. Der Kläger habe seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse auf die ungünstige Sozialversicherung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgeführt. Das aber sei die Folge des Fehlens eines während der Berufstätigkeit bestehenden Versicherungsverhältnisses in Deutschland und damit eine Auswirkung der beruflichen Tätigkeit. Der Mangel eines gleichwertigen Versicherungsschutzes könne daher allenfalls als Schaden im beruflichen Fortkommen angesehen werden. Dieser aber sei bereits in gesetzlich vorgesehener Weise abgegolten worden. Richtig sei auch, daß der Kläger nicht schon wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse Härteausgleich bekommen könne. Nr. I 3 der Länderrichtlinien, wonach Beihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände nicht gewährt werden könnten, sei mit dem Zweck des §171 BEG vereinbar. Härteausgleich könne nur für Schäden gewährt werden, die ihrer Natur nach zum Entschädigungsrecht gehörten. Das Alter des Klägers und die dadurch geminderte Erwerbsfähigkeit http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397532 3 von 5 4/8/2023

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