- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Reichweite nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei hat eine Abwägung des
Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu erfolgen.
Diese Abwägung führt hier zu einem Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers, weshalb
der Eingriff sich als rechtswidrig erweist.
38Grundsätzlich ist allerdings - was auch von Klägerseite nicht in Abrede gestellt wird - ein
Eintrag in Wikipedia jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die betroffene Person, wie der
Kläger, als Autor von Büchern und Artikeln selbst aktiv den Diskurs in der Öffentlichkeit
sucht. Dabei kann auch hinzunehmen sein, dass Tatsachen erwähnt werden, die den
Betroffenen in ein negatives Licht stellen. Gleiches gilt für die Erwähnung von Meinungen
von Kritikern. Dies zumal, wenn der Betroffene besonders kontroverse Positionen vertritt.
Das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der
Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom
08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, juris). Aus diesem Grund hat der Betroffene es
unter Umständen auch hinzunehmen, dass Gewichtungen vorgenommen werden, mit
denen er nicht einverstanden ist oder Ereignisse Erwähnung finden, denen er selber keine
oder eine äußerst geringfügige Bedeutung beimisst. Letztlich gibt es auch in einer
Enzyklopädie keine rein objektiven Artikel. Der bloße Umstand, dass ein bestimmtes
Ereignis Erwähnung findet, beinhaltet eine Wertung. Auch die Art der Darstellung, der
Umfang der Darstellung einzelner Sachverhalte, etc. beinhalten stets Wertungselemente.
Ein Betroffener kann diesbezüglich nicht verlangen, dass die Enzyklopädie bzw. die
jeweiligen Editoren seine eigenen Bewertungen teilen und den Artikel nach seinen
Vorstellungen gestalten. Wie bereits ausgeführt, verleiht das Persönlichkeitsrecht seinem
Träger nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm
genehm ist.
39Hinsichtlich der Online-Enzyklopädie Wikipedia ist bezüglich der Frage, was von der
betroffenen Person hinzunehmen ist, allerdings stets deren erhebliche Reichweite und
besondere Bedeutung zu berücksichtigen. Als Enzyklopädie und eine der meistbesuchten
Webseiten überhaupt können entsprechende Einträge die Wahrnehmung einer Person in
der Öffentlichkeit nachhaltig prägen. Häufig wird sich die Online-Recherche zu einer Person
auf den entsprechenden Wikipedia-Eintrag begrenzen. Negative Darstellungen wie etwa der
Verdacht von Straftaten oder des Vorwurfs des Innehabens von in der Öffentlichkeit
besonders verachteten Einstellungen und Gesinnungen, können gravierende Auswirkungen
auf das berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hinzu kommt, dass Wikipedia
seinem Selbstverständnis nach eine Enzyklopädie ist und die Artikel deshalb von dem
Anspruch auf möglichst weitgehende Objektivität getragen werden. Korrespondierend dazu
bringen weite Teile der Öffentlichkeit Wikipedia ein entsprechend großes Vertrauen
entgegen. Insoweit kommt Wikipedia eine besondere Stellung zu und können die zu
anderen Print- und Online-Medien entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres auf
Wikipedia übertragen werden.
40Was insoweit von dem jeweiligen Betroffenen hinzunehmen ist, ist grundsätzlich eine
Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise. Nicht
hinzunehmen
sind
jedenfalls
unwahre
Tatsachenbehauptungen.
Der
Schutz
des
Persönlichkeitsrechts wird zudem auch dann regelmäßig überwiegen, wenn eine bewusst
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