- Quelle: beck-online DIE DATENBANK zwar unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben werden, diese aber jeweils nur durch parteiische Quellen belegt werden können. Sollen in begründeten Fällen dennoch einzelne Textstellen mit parteiischen Informationsquellen belegt werden (beispielsweise zur Wiedergabe von Meinungen), muss besonders streng auf korrekte Standpunktzuweisung geachtet werden. Dies soll durch Zitate in indirekter Rede (der ADAC merkte dazu an, er vertrete die Auffassung…) oder in Ausnahmefällen auch direkter Rede (die Partei sieht sich als „Vertretung der gesamten irischen Bevölkerung“ gewährleistet werden…“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Belege). 25Der Kläger erlitt durch die streitgegenständlichen Darstellungen schwerwiegende Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen. So kam es aufgrund des Wikipedia-Artikels unter anderem zu Absagen von Anwälten, Bibliotheken und Unternehmen. 26Nachdem dem Kläger die Identität des Beklagten bekannt wurde, erstattete er Strafanzeige und ließ den Beklagten mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.02.2020 und vom 27.03.2020 abmahnen, wobei er ihn zugleich zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € aufforderte (Anlagen K 3, 4). Der Beklagte gab durch seinen Prozessbevollmächtigten am 03.04.2020 eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerte jedoch den Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anlage K 6). 27Der Kläger ist der Auffassung, die Vielzahl der Unterstellungen und Schmähungen des Beklagten stelle eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, welche einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € begründe. Der Beklagte habe sich die Diskreditierung von Personen mit anderer politischer Einstellung zur Nahost-Frage zur politisch-religiösen Lebensaufgabe gemacht und betreibe dem Kläger gegenüber Rufmord. 28Mit bei dem Amtsgericht Altenkirchen eingereichter Klageschrift vom 05.03.2020, dem Beklagten zugestellt am 24.03.2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzgl. der zuvor erfolgten Abmahnung in Höhe von 2.085,95 € in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2020, dem Beklagten zugestellt am 07.04.2020, hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 geltend gemacht. Auf entsprechenden Antrag der Klägerseite hat das Amtsgericht Altenkirchen das Verfahren mit Beschluss vom 20.04.2020 an das Landgericht Koblenz verwiesen. 29Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen der Abmahnung vom 24.02.2020 in Höhe von einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert i.H.v. 80.000,- € zzgl. Auslagenpauschale und 19 % USt, mithin 2.085,95 € zzgl. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 5.000,00 € beträgt. 30Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

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