- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Ausreise aus dem Sudetengebiet im Mai 1938 stellt sich rechtlich nicht als Aufgabe des Wohnsitzes dar; denn das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe sich als Inhaber eines hauptsächlich auf den Export eingerichteten Unternehmens Anfang Mai 1938 wie alljährlich auf eine mehrmonatige Geschäftsreise begeben. Auch mit dem erfolgreichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch das Tschechoslowakische Konsulat in London hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den Entschluß gefaßt habe, seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufzugeben. Der Verbleib des Klägers in London unter wiederholter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beruhte - wie das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat - darauf, daß der Kläger sich anfangs zu geschäftlichen Zwecken in London aufgehalten hat und es späterhin wegen der beginnenden Zuspitzung der politischen Verhältnisse im Sudetenland für jüdische Bewohner dieses Gebietes, die sich vorübergehend im Ausland aufhielten, ratsam war, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten. Das gleiche gilt für die Anträge des Klägers, den Paß auch für eine Reise in die Vereinigten Staaten für gültig zu erklären und ihm das Einwanderungsvisum für die USA zu erteilen. Selbst wenn der Kläger diese Anträge vor Beginn des Verfolgungszeitraums gestellt haben sollte, hat er durch die Stellung der Anträge allein seinen Wohnsitz noch nicht aufgegeben. Es ist zwar davon auszugehen, daß der Wille auszuwandern, grundsätzlich auch den Willen enthält, die Niederlassung im Sinne des § 7 Abs. 3 BGB aufzugeben (Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 12.69 - [ZLA 1970, 205]). Es gibt indes keinen Erfahrungssatz, daß jemand, der sich in einem fremden Lande aufhält und dort die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Einwanderung in ein anderes Land beantragt, damit allein schon seinen Auswanderungswillen unwiderruflich kundgetan hat. Das Einwanderungsvisum kann lediglich vorsorglich beantragt, seine Ausstellung ungewiß sein. Auf den Auswanderungswillen läßt sich mit Hilfe eines Erfahrungssatzes nur dann schließen, wenn er noch durch weitere Handlungen zum Ausdruck gebracht worden ist, die den Beginn der Auswanderung selbst darstellen, also entweder durch ein Verlassen der Heimat mit dem Willen der Auswanderung (Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 11 = ZLA 1969, 216]) oder ein Verlassen des Aufenthaltslandes mit dem Ziel, in ein fremdes Land einzuwandern. Der zuerst genannte Fall liegt nicht vor, weil der Kläger seine Heimat verlassen hat, um eine routinemäßige Geschäftsreise durchzuführen. Auf den zweiten Fall kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, weil der Kläger England erst nach Erhalt des Einreisevisums am 1. November 1938 - also nach Beginn des Verfolgungszeitraumes - verlassen hat. Die Angriffe der Revision im übrigen stellen sich als im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 10.12.1970 – III C 47.69, BeckRS 1970, 31293885 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293885 3 von 3 6/29/2022

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