- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1968 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. I. Der im Jahre 1910 geborene Kläger gehört zum Kreise der rassisch Verfolgten und war deutscher Volkszugehöriger. Er war Inhaber eines Handschuhexportunternehmens mit der Geschäftsleitung in M. wo er auch wohnte, und einer Betriebsstätte in S. bei B. Anfang Mai 1938 reiste er mit einer auf einen Monat befristeten Aufenthaltserlaubnis nach London. Am 23. Mai 1938 erklärte das Tschechoslowakische Konsulat in London den Paß des Klägers auch für die Reise in die Vereinigten Staaten für gültig. Die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers wurde einmal bis zum 4. Juli und ein weiteres Mal bis zum 4. Dezember 1938 verlängert. Unter dem 1. November 1938 erhielt der Kläger vom Amerikanischen Generalkonsulat in London unter Quote Nr. 2048 die Erlaubnis zur Einwanderung in die USA. Am 1. Dezember 1938 kam er als Einwanderer nach New York; er erwarb am 20. Februar 1945 die Staatsbürgerschaft der USA. Der Kläger beantragte die Feststellung von Schäden, die ihm durch Verlust von Betriebsvermögen und Hausrat entstanden seien. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die hier in Betracht kommenden sudetendeutschen Randgebiete erst nach dem 23. September 1938, spätestens aber mit der am 1. Oktober 1938 beginnenden Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber seinen Wohnsitz noch in Mährisch-Schönberg gehabt. Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung nur, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Danach ist unter anderem erforderlich, daß er seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums noch im Vertreibungsgebiet hatte. Das hier in Betracht kommende Vertreibungsgebiet ist das Sudetenland, das auf Grund des Münchener Abkommens mit Beginn des 1. Oktober 1938 durch deutsche Truppen besetzt wurde. Der Verfolgungszeitraum für dieses Gebiet hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens mit der Besetzung am 1. Oktober 1938 begonnen. Der Kläger hatte auch noch am 1. Oktober 1938 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht aufgegeben. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet noch nicht aufgegeben habe, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gegen die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO). http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31293885 2 von 3 6/29/2022

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