Außerdem sei der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet, da sich der Hauptsitz der IG F. AG in Frankfurt/Main und damit außerhalb des Geltungsbereiches des VermG befunden habe. Ein Fall des §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG liege nicht vor. 13Gegen diesen, der Klägerin am 10. Dezember 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die am 6. Januar 2015 erhobene Klage. Sie ist der Auffassung, dass A seine Beteiligung an IG Farben im Umfang von 5.513.700,00 RM verfolgungsbedingt verloren habe. Auch sei in der Übertragung von Ak\en an seine Töchter im Umfang von nom 3.213.000,-RM eine verfolgungsbedingte Schenkung zu sehen. Das noch vorhandene Vermögen sei dann dem Vermögensverfall anheimgefallen. Der Anwendungsbereich des VermG sei eröffnet, da im Rahmen des § 3 Abs. 1 S. 4 VermG der Sitz des Unternehmens unbeachtlich sei. Ein Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on bzw. entschädigung sei nach § 3 Abs. 1 S. 4 HS. 2 VermG gegeben. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG könne im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Rolle spielen. 14Nachdem die Klägerin zunächst ankündigte, die Feststellung ihrer Berech\gung in einem größeren Umfang zu beantragen, beantragt sie nunmehr, unter Aucebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 09. Dezember 2014 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von A an der IG Farben in Höhe von nominell 1.075.000,00 RM Berech\gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. 15Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16Zur Begründung verweist sie auf die in dem Bescheid enthaltene Begründung. Ergänzend trägt sie vor, dass es auf die Frage, unter welchen Umständen die Schenkung von Ak\enpaketen an die Adop\vtöchter erfolgt seien, nicht ankomme, da die Erbinnen sowohl Gläubigerinnen wie auch Schuldnerinnen des Rückübertragungs-anspruchs seien. Ein Vermögensverfall hinsichtlich der restlichen Ak\enbeteiligungen sei nicht nachgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 VermG, da weder der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet noch die konkreten Voraussetzungen der Norm gegeben seien. 17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: 18Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung

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