Außerdem sei der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet, da sich der Hauptsitz der
IG F. AG in Frankfurt/Main und damit außerhalb des Geltungsbereiches des VermG befunden
habe. Ein Fall des §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG liege nicht vor. 13Gegen diesen, der
Klägerin am 10. Dezember 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die am 6. Januar 2015
erhobene Klage. Sie ist der Auffassung, dass A seine Beteiligung an IG Farben im Umfang von
5.513.700,00 RM verfolgungsbedingt verloren habe. Auch sei in der Übertragung von Ak\en
an seine Töchter im Umfang von nom 3.213.000,-RM eine verfolgungsbedingte Schenkung zu
sehen. Das noch vorhandene Vermögen sei dann dem Vermögensverfall anheimgefallen. Der
Anwendungsbereich des VermG sei eröffnet, da im Rahmen des § 3 Abs. 1 S. 4 VermG der
Sitz des Unternehmens unbeachtlich sei. Ein Anspruch auf Bruchteilsres\tu\on bzw. entschädigung sei nach § 3 Abs. 1 S. 4 HS. 2 VermG gegeben. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG
könne im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Rolle spielen. 14Nachdem die Klägerin
zunächst ankündigte, die Feststellung ihrer Berech\gung in einem größeren Umfang zu
beantragen, beantragt sie nunmehr, unter Aucebung des Bescheides des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 09. Dezember 2014 festzustellen, dass die
Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von A an der IG Farben in Höhe von nominell
1.075.000,00 RM Berech\gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. 15Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 16Zur Begründung verweist sie auf die in dem Bescheid
enthaltene Begründung. Ergänzend trägt sie vor, dass es auf die Frage, unter welchen
Umständen die Schenkung von Ak\enpaketen an die Adop\vtöchter erfolgt seien, nicht
ankomme, da die Erbinnen sowohl Gläubigerinnen wie auch Schuldnerinnen des
Rückübertragungs-anspruchs seien. Ein Vermögensverfall hinsichtlich der restlichen
Ak\enbeteiligungen sei nicht nachgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf
Bruchteilsres\tu\on gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 VermG, da weder der räumliche Geltungsbereich
des Vermögensgesetzes eröffnet noch die konkreten Voraussetzungen der Norm gegeben
seien. 17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten
Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: 18Die Klage ist zulässig und
hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung