Wiedergutmachung in Hessen vom 27. September 1954 und 4. Juni 1955 wurde das
Deutsche Reich verurteilt, den Testamentsvollstreckern nach Herrn v IG Farben Ak\en in
Höhe von insgesamt nom. 507.500,- RM „nebst den Nutzungen und sons\gen geldwerten
Vorteilen ab Entziehungszeitpunkt zu verschaffen oder sta> dessen im Unvermögensfalle
den Börsenkurswert des Zahlungstages nebst den Nutzungen ab Entziehungszeitpunkt in
Geld zu bezahlen“ sowie Schadensersatz in Höhe von 979.490,62 RM für verloren
gegangenes Bankguthaben zu leisten. In einem Rückersta>ungsvergleich vom 15. Juli
1952 verpflichtete sich die Stadt Frankfurt das Herrn v entzogene
Grundvermögen zurückzugeben. Mit Bescheid vom 28. März 1960 wurde den
Testamentsvollstreckern in einem Entschädigungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von
196.736,87 DM wegen Zahlung der Judenvermögensabgabe zugesprochen. In dieser
Entscheidung wird ausgeführt, dass die Testamentsvollstrecker ihren Rückersta>ungsantrag
wegen der Begleichung der 1. und 2. Judenvermögensabgabe zurückgenommen haben, da
aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Obersten
Rückersta>ungsgerichte eine Rückersta>ung nicht mehr möglich erschien. Ferner erlies die
Entschädigungsbehörde am 23. März 1960 einen Entschädigungsbescheid mit dem den
Testamentsvollstreckern eine Entschädigung in Höhe von 15.863,70 DM für die Abgabe an
die jüdische Kultusvereinigung zugesprochen wurde. 11Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993
präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-1 vom 22. Dezember 1992 u.a. auf das
persönliche Vermögen des A . 12Eine Quelle für diese Präzisierung wird in dem Schreiben
nicht genannt. Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten am Folgetag
eingegangen, meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die
„Beteiligungen der in der Anlage aufgeführten Ak\onäre an der IG F. AG und deren Besitz“
an. In der beigefügten Anlage ist auch der Name des A enthalten. Mit Bescheid vom 9.
Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den
Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung weist sie darauf hin, Herrn v seien zwar unbestri>en
IG Farben Ak\en in Höhe von nominell 507.500,00 RM verfolgungsbedingt entzogen worden,
jedoch sei seinen Erbinnen für diesen Ak\enverlust ein Schadensersatzanspruch nach
Maßgabe des §§ 14 bis 26 BRüG zuerkannt worden. Daher sei eine nochmalige
Entschädigung nach dem NSVEntschG ausgeschlossen. Für einen über diesen Betrag
hinausgehenden Verlust an IG Farben Ak\en lägen keine Nachweise vor. Ferner sei zu
berücksich\gen, dass Herr v umfangreiche Schenkungen an seine Töchter gemacht habe.