auf ergänzende Bruchteilsres\tu\on haben. 32Schließlich ist die Feststellung der
Berech\gung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.
Nach dieser VorschriR wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die
der Berech\gte bereits Leistungen nach dem Bundesrückersta>ungsgesetz oder anderen
rückersta>ungsrechtlichen VorschriRen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von
Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückersta>ungsrechtlichen Leistungen
und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sich auf
denselben Vermögensverlust beziehen (Iden\tät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil
vom 17. März 2015 - 8 C 5/14 -, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall.
Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der Ak\enbeteiligung erfolgte gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert
der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquida\on befindlichen IG Farben
bes\mmt worden sein mag, erscheint es doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die
zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren
Beitri>sgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben
worden wäre, wäre diese wirtschaRlich um die im Beitri>sgebiet belegenen Grundstücke
gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden
Anspruch zur Res\tu\on der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise
wertlos gewordenen GesellschaRsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 8 B
17/13 -, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). 33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,
711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG
ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen
nicht vor.