während der Pogromzeit. Sie habe alle Grausamkeiten erlebt. Sie sei mit der Familie aus dem
Hause geschleift, der Vater vor ihren Augen erschossen, die Mutter schwer geschlagen worden, die
Schwester vor Erregung am gleichen Tage gestorben. Die Verfolgungsmaßnahmen hätten bis 23.
August 1944 angedauert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die
Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach §2 BEG nur für deutsches
Staatsunrecht, das aus den Gründen des §1 BEG begangen wurde, Entschädigung geleistet wird.
Maßnahmen ausländischer, vom Deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich
selbst dann keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt
waren (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208; Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70, nicht
veröffentlicht).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Ausschreitungen gegen die jüdische
Bevölkerung in Jassy am 29. und 30. Juni 1941 um eine Verfolgung durch den vom Deutschen
Reich unabhängigen Staat Rumänien; eine unmittelbare Beteiligung deutscher Polizei- und
Militäreinheiten hält es nicht für erwiesen. Bei dieser Würdigung hat es sich auf Reitlinger "Die
Endlösung" S. 449 ff und ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichten, 1958, München gestützt.
Darin ist festgehalten, daß der Judenpogrom in Jassy von rumänischen Truppen ausgeführt worden
sei.
Die Klägerin rügt Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§176 Abs. 1 BEG). Sie führt aus: Wenn
eine historische Tatsachenwürdigung vorzunehmen sei, gehöre zum Prozeßstoff alles zugängliche
Quellenmaterial, dies selbst dann, wenn es die Parteien noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt
hätten. Das von Schüler in RzW 1972, 88 angeführte Buch des Matatias Carp habe das
Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung aller zugänglichen Quellen hätte die
Beweiskraft des Buches von Reitlinger und des Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte München
nicht bejaht werden dürfen, und es wäre möglicherweise auch die von Schüler aufgezeigte irrige
Deutung dieses Gutachtens vermieden worden.
Die Rüge greift durch. Ihr liegt die Behauptung zugrunde, an dem Pogrom von Jassy seien neben
rumänischen Gendarmerie- und Militäreinheiten deutsche Polizei- und Militärangehörige beteiligt
gewesen. Das ergibt die Bezugnahme auf die Ausführungen Schülers in RzW 1972, 88 (89), die sich
mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen mit dem Ergebnis, das Oberlandesgericht habe
die unmittelbare deutsche Beteiligung an dem Pogrom nicht erkannt. Schüler entnimmt dem
Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, 1958, München, S. 141 ff, das er auszugsweise mitteilt,
ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung einer deutschen Beteiligung; er teilt mit, daß sich
dasselbe Bild aus dem "Buch des Matatias Carp, "Cartea Negra, Schwarzbuch über die Leiden der
Juden in Rumänien", Bd. II, Der Pogrom von Jassy, Bukarest 1948" ergebe. Auf diese
Veröffentlichung ist schon bei Reitlinger "Die Endlösung" (1956, Deutsche Ausgabe des Colloquium
Verlags Berlin) im Fünfzehnten Kapitel unter 2 "Rumänien übernimmt die Endlösung" (S. 450) bei
der Darstellung der Ausschreitungen in Jassy unter Nr. 46 des Quellenverzeichnisses im Anhang
verwiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht diese Quelle
bei der Feststellung und Würdigung der Vorgänge in Jassy am 29. und 30. Juni 1941 nicht
verwertet. Das stellt einen Verstoß gegen §176 Abs. 1 BEG dar (vgl. BGH RzW 1965, 263 Nr. 11).
Bei Verwertung wäre der Berufungsrichter möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen
über eine unmittelbare deutsche Beteiligung an den Vorgängen in Jassy gekommen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378813
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4/8/2023