während der Pogromzeit. Sie habe alle Grausamkeiten erlebt. Sie sei mit der Familie aus dem Hause geschleift, der Vater vor ihren Augen erschossen, die Mutter schwer geschlagen worden, die Schwester vor Erregung am gleichen Tage gestorben. Die Verfolgungsmaßnahmen hätten bis 23. August 1944 angedauert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach §2 BEG nur für deutsches Staatsunrecht, das aus den Gründen des §1 BEG begangen wurde, Entschädigung geleistet wird. Maßnahmen ausländischer, vom Deutschen Reich nicht abhängiger Staaten lösen grundsätzlich selbst dann keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt waren (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208; Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70, nicht veröffentlicht). Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung in Jassy am 29. und 30. Juni 1941 um eine Verfolgung durch den vom Deutschen Reich unabhängigen Staat Rumänien; eine unmittelbare Beteiligung deutscher Polizei- und Militäreinheiten hält es nicht für erwiesen. Bei dieser Würdigung hat es sich auf Reitlinger "Die Endlösung" S. 449 ff und ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichten, 1958, München gestützt. Darin ist festgehalten, daß der Judenpogrom in Jassy von rumänischen Truppen ausgeführt worden sei. Die Klägerin rügt Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§176 Abs. 1 BEG). Sie führt aus: Wenn eine historische Tatsachenwürdigung vorzunehmen sei, gehöre zum Prozeßstoff alles zugängliche Quellenmaterial, dies selbst dann, wenn es die Parteien noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt hätten. Das von Schüler in RzW 1972, 88 angeführte Buch des Matatias Carp habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung aller zugänglichen Quellen hätte die Beweiskraft des Buches von Reitlinger und des Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte München nicht bejaht werden dürfen, und es wäre möglicherweise auch die von Schüler aufgezeigte irrige Deutung dieses Gutachtens vermieden worden. Die Rüge greift durch. Ihr liegt die Behauptung zugrunde, an dem Pogrom von Jassy seien neben rumänischen Gendarmerie- und Militäreinheiten deutsche Polizei- und Militärangehörige beteiligt gewesen. Das ergibt die Bezugnahme auf die Ausführungen Schülers in RzW 1972, 88 (89), die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen mit dem Ergebnis, das Oberlandesgericht habe die unmittelbare deutsche Beteiligung an dem Pogrom nicht erkannt. Schüler entnimmt dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, 1958, München, S. 141 ff, das er auszugsweise mitteilt, ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung einer deutschen Beteiligung; er teilt mit, daß sich dasselbe Bild aus dem "Buch des Matatias Carp, "Cartea Negra, Schwarzbuch über die Leiden der Juden in Rumänien", Bd. II, Der Pogrom von Jassy, Bukarest 1948" ergebe. Auf diese Veröffentlichung ist schon bei Reitlinger "Die Endlösung" (1956, Deutsche Ausgabe des Colloquium Verlags Berlin) im Fünfzehnten Kapitel unter 2 "Rumänien übernimmt die Endlösung" (S. 450) bei der Darstellung der Ausschreitungen in Jassy unter Nr. 46 des Quellenverzeichnisses im Anhang verwiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht diese Quelle bei der Feststellung und Würdigung der Vorgänge in Jassy am 29. und 30. Juni 1941 nicht verwertet. Das stellt einen Verstoß gegen §176 Abs. 1 BEG dar (vgl. BGH RzW 1965, 263 Nr. 11). Bei Verwertung wäre der Berufungsrichter möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen über eine unmittelbare deutsche Beteiligung an den Vorgängen in Jassy gekommen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378813 2 von 3 4/8/2023

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