BGH, Urteil vom 15.11.1973 – IX ZR 189/72OLG Koblenz21.10.1969
BeckRS 1973, 31378813
BGH, Urteil vom 15.11.1973 – IX ZR 189/72OLG Koblenz21.10.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 15.11.1973 - IX ZR 189/72
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 15. November 1973
Ade, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungsenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1920 geborene jüdische Klägerin lebte 1941 in Jassy/Rumänien. Sie wurde nach
Kriegsausbruch im Juni 1941 verfolgt. Der Freiheitsschaden ist entschädigt. Die Klägerin verlangt
auch Entschädigung für Gesundheitsschaden und hat behauptet, beim Pogrom in Jassy am 29. und
30. Juni 1941 sei der Vater vor ihren Augen erschossen worden; seitdem leide sie an Angst- und
Erschöpfungszuständen sowie Magen- und Darmstörungen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab: Die Klägerin habe nach ihren Angaben keinen
Freiheitsschaden erlitten; die Maßnahmen des souveränen Staates Rumänien seien keine
Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG.
Die Klage blieb aus dem gleichen Grunde ohne Erfolg. Mit ihrer Berufung machte die Klägerin unter
anderem geltend, der Pogrom in Jassy habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und könne als
Terror nur mit Auschwitz verglichen werden. Die jüdische Bevölkerung der Stadt habe in der
Erwartung gelebt, aus dem Hause geholt und erschossen oder in den Todeszug gesteckt zu werden.
Das sei ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §43 Abs. 3 BEG gewesen.
Entscheidend sei nicht die Dauer dieser Bedingungen, sondern der Grad des psychischen Drucks
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